Bei der Nachfolgeplanung sollte nicht nur eine mittlerweile geringe steuerliche Belastung der Erwerber von Todes wegen, sondern auch die laufende Besteuerung berücksichtigt werden. Die Erhebung der Vermögensteuer auf unbestimmte Zeit (eingeführt durch das Haushaltgesetz für 2021, Gesetz 11/2020 v. 30.12.2020, veröffentlicht im BOE Nr. 341 v. 31.12.2020, in Kraft getreten am 1.1.2021) die deutliche Erhöhung der zu entrichtenden Vermögensteuer sowie das seit dem 29.12.2022 geltende Gesetz zur Besteuerung großer Vermögen, sog. Solidaritätssteuer, zwingen zur Überprüfung bereits gewählter Regelungsstrukturen des Grundbesitzes in Spanien (Gesetz 38/2022 v. 27.12.2022, in Kraft getreten am 29.12.2022 zur Einführung befristeter Abgaben auf Energie- und Kreditinstitute sowie Finanzkreditinstitute und zur Einführung der befristeten Solidaritätssteuer auf Großvermögen sowie zur Änderung bestimmter Steuervorschriften).
Beraterhinweis Auch diejenigen, die Immobilien erwerben möchten, sollten die Auswirkungen der laufenden steuerlichen Belastungen sich möglichst frühzeitig Gedanken über die Nachfolgegestaltung machen werden.
a) Die Vermögensteuer
Die wichtigsten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die in Spanien nichtansässigen natürlichen Personen unterliegen seit dem 29.12.2022 nunmehr auch der Besteuerung nach dem spanischen Vermögensteuergesetz, span. VStG (Gesetz 19/1991 v. 6.6.1991, veröffentlicht im BOE Nr. 136 v. 7.7.1991, i.d.F. v. 29.12.2022), wenn die Immobilien direkt oder indirekt mindestens zu 50 % durch ausländische Gesellschaften gehalten werden, Art. 5 Abs. 1 lit. b span. VStG. Bis zur Einführung dieser Neuregelung konnten in Spanien nichtansässige Personen der Vermögensteuer durch Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften entgehen (Urteil des Obersten Gerichtes der Balearen Nr. 621/2020 v. 3.12.2020; DGT CV 2070/2021 v. 9.7.2021). Noch im September 2022 bestätigte die Finanzverwaltung, dass das direkte oder indirekte Halten von Immobilien durch ausländische Gesellschaften keine Vermögensteuerpflicht begründete (verbindliche Auskunft DGT CV 1947/2022 v. 13.9.2022).
Erhöhung der Bemessungsgrundlage: Eines der Kriterien zur Feststellung der Bemessungsgrundlage bei Immobilienvermögen sind der Preis, die Gegenleistung oder der Erwerbswert: Hierzu zählen z.B. der bei Erwerb gezahlte Kaufpreis oder der Wert, der bei dem Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft in die Erbschaftsannahmeerklärung- oder Schenkungsurkunde aufgenommen worden ist. Bislang wurden lediglich die vorstehenden Werte bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. In diversen verbindlichen Auskünften der Finanzverwaltung aus den Jahren 2017 und 2021 hat diese die Ansicht vertreten, dass zu dem o.g. Preis, Gegenleistung oder Erwerbswert, die Kosten und Steuern, die anlässlich des Erwerbes zu zahlen waren, hinzuzurechnen sind (vgl. u.a. verbindliche Ausfünfte DGT CV 833/2017 v. 4.4.2017; DGT CV 1343/2021 v. 12.5.2021). Diese Kriterien werden nunmehr konsequent umgesetzt, d.h. es wird geprüft, ob diese Kosten bei der Berechnung der Vermögensteuer berücksichtigt worden sind. Ist dies nicht der Fall, so erfolgt eine Nachbesteuerung sowie die Festsetzung von Sanktionen.
Erhöhung des staatlichen Steuertarifes mit Wirkung ab dem 1.1.2021 für Nettovermögenswerte ab rd. 10,6 Mio. EUR von 2,5 % auf 3,5 %, Art. 30 Abs. 1 und 2 span. VStG.
b) Die Solidaritätssteuer
Die Abschaffungen der Erhebung der Vermögensteuer in einigen Autonomen Regionen durch Einführung von Vergünstigungen bis zu 100 % (Autonome Gemeinschaft von Andalusien, Gesetz 5/2021 vom 20.10.2021, veröffentlicht im BOJA Nr. 206 vom 26.10.2021 und im BOE Nr. 263 v. 3.11.2021, i.d.F. des Gesetzesdekretes 7/2022 vom 20.9.2022, veröffentlicht im BOJA Nr. 182 v. 21.9.2022, gültig seit dem 22.9.2022; Autonome Gemeinschaft von Madrid, Gesetzesdekret 1/2010 v. 21.10.2010, veröffentlicht im BOCM Nr. 255 v.25.10.2010 i.d.F. v. 18.4.2023), ist die Zentralregierung in Madrid durch Einführung einer sog. Solidaritätssteuer entgegentreten. Die wichtigsten Regelungen sind allesamt in Art. 3 des Gesetzes zur Besteuerung großer Vermögen vorgesehen.
Die Solidaritätssteuer ist eine zentralstaatliche Steuer. Die Autonomen Gemeinschaften haben keine Befugnis abweichende Regelungen zu treffen. Sie dürfen daher keine davon abweichenden, z.B. günstigere, Tarife heranziehen.
Die Solidaritätssteuer ergänzt die Vermögensteuer und verweist an vielen Stellen auf die Vorschriften des Vermögensteuergesetzes:
- Die Solidaritätssteuer besteuert das um die abzugsfähigen Belastungen bzw. Verbindlichkeiten reduzierte Nettovermögen von natürlichen Personen.
- Sie besteuert besonders hohe Vermögen, ab einem Nettovermögenswert von über 3 Mio. EUR.
- Die Steuerbefreiung der ersten 700.000 EUR pro steuerpflichtige Person gilt nur für in Spanien ansässige Personen.
- Sie ist zum 31.12. eines jeden Jahres fällig. Sie muss für jedes Veranlagungsjahr im Folgejahr abgeführt werden. Wann dies im laufenden Jahr für die Vermögensteuer 2022 sein wird, steht noch nicht fest.
- Die...