Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung unter Berücksichtigung der laufenden Besteuerung, insb. der Vermögen- und Solidaritätssteuer
[Ohne Titel]
Dr. Sabine Hellwege, RAin/Abogada
Spanien ist bekanntlich ein Mehrrechtsstaat. Neben dem allgemeinen spanischen Erbrecht, das im Código Civil geregelt ist, bestehen mehrere Teilrechtsordnungen mit Partikular- oder Foralrechten, die vom allgemeinen spanischen Erbrecht Abweichungen im Bereich des Familien- und Erbrechts vorsehen. Eine bedeutende Abweichung vom allgemeinen Erbrecht (Verbot der Errichtung gemeinschaftlicher Testamente, Art. 669 CCC und Verbot des Abschlusses von Erbverträgen, Art. 1271 CC) ist, dass in einigen Foralrechtsgebieten neben dem gemeinschaftlichen Testament, der Erbvertrag ausdrücklich erlaubt ist. Der Abschluss von Nachfolgevereinbarungen führte in der Vergangenheit zu einer sehr hohen steuerlichen Belastung, da die Finanzverwaltung der Ansicht war, dass der Erbvertrag oder eine sonstige Nachfolgevereinbarung aufseiten des Empfängers als unentgeltlicher Erwerb von Todes wegen einzustufen sei und aufseiten des Übertragenden, dass, soweit eine Übertragung der Gegenstände bereits zu Lebzeiten erfolgte, es sich um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden handele. Die erforderliche Klarstellung der Besteuerung der vorweggenommenen Erbfolge ist mittlerweile durch den Gesetzgeber und die Finanzverwaltung erfolgt. Der Beitrag stellt die Neuregelung und deren Auswirkungen vor.
1. Problemaufriss
Spanien ist bekanntlich ein Mehrrechtsstaat. Neben dem allgemeinen spanischen Erbrecht, das im Código Civil (im Folgenden CC; verabschiedet durch Königliches Dekret v. 24.7.1889, veröffentlicht in der GACETA v. 25.7.1889, in Kraft getreten am 1.5.1889) geregelt ist, bestehen mehrere Teilrechtsordnungen mit Partikular- oder Foralrechten (Reckhorn-Hengemühle in NK-BGB, Länderbericht Spanien, Rz. 8), die vom allgemeinen spanischen Erbrecht Abweichungen im Bereich des Familien- und Erbrechts vorsehen (folgende Gebiete kennen eigene Teilrechtsordnungen: Aragonien, Balearische Inseln, Baskenland, Galicien, Katalonien, Navarra, Valencia, vgl. Hellwege in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Int. ErbR, 3. Aufl. 2020, Länderbericht Spanien, Rz. 5 und 11). Eine bedeutende Abweichung vom allgemeinen Erbrecht (das Verbot der Errichtung gemeinschaftlicher Testamente ist in Art. 669 CCC und das Verbot des Abschlusses von Erbverträgen ist in Art. 1271 CC geregelt) ist, dass in einigen Foralrechtsgebieten neben dem gemeinschaftlichen Testament, der Erbvertrag ausdrücklich erlaubt ist.
In Aragonien ist das gemeinschaftliche Testament eine zulässige Testamentsart, Art. 318 CDFA (Código del Derecho Foral de Aragón, verabschiedet durch Gesetzesdekret 1/2011 v. 11.3.2011, veröffentlicht im öffentlichen Anzeiger Aragoniens (BOA) Nr. 63 v. 29.3.2011, in Kraft getreten am 23.4.2011. Die Bestimmungen gelten entspr. für die Errichtung eines wirksamen Erbvertrages, Art. 377 CDFA. Das Foralrecht Navarras sieht in den Art. 199 f. FNN (Compilación del Derecho Civil de Navarra, verabschiedet durch Gesetz 1/1973 v. 1.3.1973, veröffentlicht in BOE v. 7.3.1973, in Kraft getreten am 27.3.1973, teilweise modifiziert durch das Foralgesetz 9/2018 v. 17.5.2018, veröffentlicht im öffentlichen Anzeiger Navarras BON Nr. 98 v. 23.5.2018 und in BOE Nr. 139 v. 8.6.2018, in Kraft getreten am 24.5.2018) die gemeinschaftlichen Testamente (testamentos de hermandad) sowie den Erbvertrag als zulässige Form der letztwilligen Verfügungen vor. Seit der Reform des Zivilrechts im Baskenland (Ley de Derecho Civil Vasco, Gesetz v. 5/2015 v. 25.6.2015, veröffentlicht im öffentlichen Anzeiger des Baskenlandes (BPV) Nr. 124 v. 3.7.2015 und im BOR Nr. 176 v. 24.7.2015, in Kraft getreten am 3.10.2015 – im Folgenden LDCV) gilt für die drei historischen Gebiete – Álava, Guipúzkoa und Biskaya – grundsätzlich ein einheitliches Erbrecht. Damit ist in diesen Gebieten sowohl das gemeinschaftliche Testament als auch der Erbvertrag als letztwillige Verfügung zugelassen, Art. 24, 100 f. LDCV.
Das Erbrecht Galiciens erkennt ebenfalls den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament als letztwillige Verfügungsform an, vgl. Art. 187 und 209 f. LCDG (Galicien, Ley de Derecho Civil de Galicia, Gesetz 2/2006, veröffentlicht im öffentlichen Anzeiger Galiciens (DOG) Nr. 124 vom 29.6.2006 und im BOE Nr. 191 vom 11.8.2006, in Kraft getreten am 19.7.2006 – im Folgenden LCDG).
Das Erbrecht Kataloniens lässt den Abschluss von Erbverträgen zu (pactos sucesorios) zu, Art. 431–1 CCC (Gesetz 10/2008 v. 10.7. zum Vierten Buch des Código Civil de Cataluña relativo a las sucesiones, veröffentlicht im öffentlichen Anzeiger Kataloniens DOGC Nr. 5175 v. 17.7.2008 und im BOE Nr. 190 v. 7.8.2008, in Kraft getreten am 1.1.2009). Das katalanische Zivilrecht wurde ursprünglich in der Kompilation des besonderen Zivilrechts Kataloniens im Gesetz 40/1960 v. 21.7.1960 verfasst, die im Jahre 1984 durch Gesetz...