Die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer KapGes. wird für Zwecke des EStG als Teilbetrieb behandelt (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Die 100 %-Beteiligung des BV kann auch bei der Einbringung in eine PersGes. begünstigter Gegenstand einer Übertragung i.S.d. § 24 Abs. 1 UmwStG sein.[21]
"Alleinbeteiligung": Da der Geschäftsanteil an einer optierenden Gesellschaft als Beteiligung "eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft"[22] gilt (§ 1a Abs. 3 S. 1 KStG), kann eine derartige im BV gehaltene Beteiligung steuerbegünstigt in eine PersGes. eingebracht werden, wenn sie 100 % des Nennkapitals umfasst. Es muss sich also um eine "Alleinbeteiligung" handeln.[23]
Eine Einpersonen-Gesellschaft ist bei der GmbH, AG und SE gesellschaftsrechtlich möglich (und gerade bei der GmbH und der UG [haftungsbeschränkt] recht verbreitet).[24]
Bei der optierenden Gesellschaft als (gesellschaftsrechtliche) "PersGes" gibt es
- weder ein Nennkapital[25]
- noch eine Einpersonengesellschaft[26].
Gleichwohl Anwendung des § 24 Abs. 1 UmwStG? Wird die gesamte Beteiligung (Festkapital) des alleinigen Kommanditisten einer KG eingebracht, ist m.E. gleichwohl § 24 Abs. 1 UmwStG anzuwenden, wenn der Komplementär
- weder am Vermögen, Gewinn
- noch an den Stimmrechten
beteiligt ist. Hier handelt es sich zwar nicht um eine Alleinbeteiligung; aufgrund der bei einer PersGes. möglichen ertrags- und vermögensmäßigen "Null-Beteiligung" des Komplementärs verfügt der Gesellschaftsanteil des allein bestimmenden Kommanditisten über 100 % der stillen Reserven der Beteiligung am gesamten Unternehmen der optierenden Gesellschaft. Beachten Sie: Gerade hierin hat der Gesetzgeber die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit einen Teilbetrieb gesehen und daher § 16 EStG entsprechend ergänzt.
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