Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis kann entfallen: Richtig ist vielmehr, dass subjektive Entschuldigungsgründe – unabhängig vom verobjektivierenden Maßstab des ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters – die "konkrete" Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis entfallen lassen können.
Bestätigung durch den BFH: Die gegenläufige Rechtsauffassung, in Fällen, in denen der konkrete Gesellschafter-GF irrtumsbedingt gehandelt habe, bestehe weder ein Anlass noch eine Rechtfertigung dafür, vom Maßstab des ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters abzuweichen, lehnt der BFH ausdrücklich ab. Das folge schon daraus, dass der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eine idealtypische Denkfigur ist, die alle Gegebenheiten des Geschäftsvorfalls kenne und sich infolgedessen per definitionem nicht in einem Irrtum befinden könne.
Fehlendes Zuwendungsbewusstsein: Legt der Gesellschafter-GF vielmehr glaubhaft dar,
- dass eine Vermögensverschiebung an ihn nicht stattfinden sollte und
- dass damit kein Zuwendungsbewusstsein vorhanden war,
ist der konkrete betriebliche Veranlassungszusammenhang gesichert und man gelangt bei der Prüfung nicht mehr zu einer "Umdeutung" infolge des gedachten Norm-Verhaltens eines typisierten sorgfältig handelnden GF. In derartigen Ausnahmefällen ist es daher möglich, dass es dem Gesellschafter-GF gelingt, entgegenstehende Vermutungen des Fremdvergleichs durch einen konkreten Veranlassungsnachweis zu widerlegen. Zwischenfazit:
- Fehlt es also an jeglichem finalen Zuwendungswillen in Richtung eines Vermögenstransfers zu Lasten der Gesellschaft und zugunsten des Gesellschafters und
- steht fest, dass die Vorteilsverschiebung nicht aus gesellschaftlichen Gründen erfolgt ist,
kann eine vGA wegen fehlender konkreter Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis ausscheiden.
Beraterhinweis Dass i.R.d. Tatbestands der vGA ausnahmsweise subjektive Elemente von Bedeutung sein können, zeigt sich z.B. darin, dass die durch einen Buchungsfehler des steuerlichen Beraters irrtumsbedingt ausgelösten Vermögensverschiebungen zu korrigieren sind.