Die Finanzbehörde bedient sich gem. § 92 S. 1 AO der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Nach dem Beweismittelkatalog des § 92 S. 2 AO kann sie insb.

  • Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
  • Sachverständige zuziehen,
  • Urkunden und Akten beiziehen,
  • den Augenschein nehmen.

Es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Vielmehr kann als Beweismittel grundsätzlich alles dienen, was für die Sachverhaltsaufklärung geeignet ist, wie z.B. auch Kontrollmitteilungen.

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