Ansparphase: Die Basisversorgung ist – soweit die Ansparphase betroffen ist – in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelt. Hiernach sind die Beiträge
- zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (Buchstabe a)
- sowie zu kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukten (sog. Rürup-Rente, Buchstabe b)
als Sonderausgaben abziehbar (für detailliertere Ausführungen vgl. Jörißen, StBW 2014, 586).
Auszahlungsphase: In der Auszahlungsphase ist die steuerliche Behandlung der Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG geregelt. Nach dem Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung können Steuerpflichtige in ihrer aktiven Erwerbsphase ihre Alterssicherungsaufwendungen in größerem Umfang steuermindernd geltend machen, so dass die Altersvorsorge grundsätzlich aus steuerunbelastetem Einkommen aufgebaut wird. Im Gegenzug werden die Altersbezüge von Rentnern in der Auszahlungsphase in vollem Umfang besteuert.
Übergangsregelung: Der Übergang zur vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sowie zur spiegelbildlichen vollständigen nachgelagerten Besteuerung der Altersbezüge ist aktuell noch nicht abgeschlossen und erfolgt schrittweise im Rahmen einer nach dem Kohortenprinzip gestalteten Übergangsregelung. Für alle Steuerpflichtige, die bereits im VZ 2005 eine Rente aus der Basisversorgung bezogen haben, ist der steuerpflichtige Teil einheitlich auf 50 % festgelegt. Dies entspricht dem steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 62 EStG. Leibrenten und sonstige Leistungen aus der Basisversorgung werden innerhalb eines nunmehr (vgl. Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108) bis in das Jahr 2057 reichenden Übergangszeitraums in die vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt. In der Übergangszeit bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung unterliegt nur ein Teil der Leibrenten und Leistungen der Besteuerung (für detailliertere Ausführungen vgl. Jörißen, StBW 2014, 947).
Spiegelbildlich steigt die Absetzbarkeit der Rentenbeiträge während der Übergangsphase von Jahr zu Jahr. 2005 ließen sich 60 % der Versicherungsbeiträge absetzen, 2015 bereits 80 % und 2022 waren es 94 %. Ursprünglich geplant war, dass dies in 2 %-Schritten so weitergeht, bis ab 2025 die vollen 100 % absetzbar sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber das allerdings geändert und Vorsorgeaufwendungen bereits ab 2023 zu 100 % zum Abzug zugelassen.
Doppelbesteuerung: Neben diesen beiden Entwicklungen ist für die Thematik der Doppelbesteuerung ebenfalls relevant, dass ab 2007 das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben wurde. Dementsprechend zahlen die Betroffenen länger und damit mehr in die Rentenkasse ein.