Gegen den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung wurden zahlreiche verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Die ersten Bedenken wurden vom BFH ausgeräumt, als er mit Urteil vom 26.11.2008 (BFH v. 26.11.2008 – X R 15/07, BStBl. II 2009, 710) entschied, dass der Gesetzgeber mit der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die nachgelagerte Besteuerung die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten habe. In den BFH-Urteilen vom 19.1.2010 (BFH v. 19.1.2010 – X R 53/08, BStBl. II 2011, 567) und vom 4.2.2010 (BFH v. 4.2.2010 – X R 58/08, BStBl. II 2011, 579) ging es bereits um eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung. Die zur Alterssicherung geleisteten Beiträge seien bis einschließlich VZ 2004 nicht ausreichend steuerfrei gestellt worden und damit teilweise bereits aus versteuertem Einkommen geleistet worden. Die Revisionen blieben allerdings erfolglos, die Verfassungsmäßigkeit wurde bestätigt.
Im Hinblick auf weitere Verfahren waren Feststellungen der Einkommensteuer bezüglich der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig vorzunehmen.
Nunmehr geht es um die Frage, ob die Besteuerung der Alterseinkünfte aus der Basisversorgung gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zumindest in besonderen Fallkonstellationen zu einer Doppelbesteuerung führen kann.
Ganz allgemein ergibt sich bereits aus der Systematik der Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung, dass spätere Rentnerjahrgänge eher von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein könnten. Da der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird, könnte dieser künftig rechnerisch in einigen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleistete Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.
Ebenso wird eine Doppelbesteuerung umso wahrscheinlicher, je mehr Beiträge vom Versicherten selbst getragen werden. Das bedeutet, dass Selbständige, die den gesamten Rentenversicherungsbeitrag aufbringen (da hier kein Arbeitgeberanteil geleistet wird), tendenziell stärker von einer möglichen Doppelbesteuerung betroffen sein könnten als Arbeitnehmer. Ebenso würden tendenziell Männer von einer etwaigen Doppelbesteuerung stärker betroffen als Frauen, da sie bei gleicher Beitragsleistung aufgrund der geringeren Lebenserwartung weniger Rentenzahlungen beziehen.