Die Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung des § 22 Nr. 1 S. 3 EStG war Gegenstand einer Vielzahl erstinstanzlicher und höchstrichterlicher Entscheidungen. Im Folgenden werden die wichtigsten höchstgerichtlichen Verfahren vorgestellt.
Bereits im Jahr 2016 urteilte der BFH mit Urteil vom 21.6.2016 (BFH v. 21.6.2016 – X R 44/14, BFHE 254, 545) in einem Verfahren, in welchem es um einen freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Selbständiger ging, dass die Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung nach dem 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Er führt aus, dass die mit dem Alterseinkünftegesetz geschaffene Übergangsregelung für die Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung grundsätzlich verfassungsgemäß ist, es aber in keinem Fall zu einer doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen darf. Hat ein Rentner die Vermutung, dass er doppelt besteuert wird, hat er zu den Besonderheiten seines Einzelfalles einen konkreten und substantiierten Sachvortrag vorzubringen. Kann er die Nachweise für die Doppelbesteuerung nicht erbringen, muss er die damit verbundenen möglichen Rechtsnachteile – hier die Doppelbesteuerung seiner Rente – hinnehmen.
Der BFH hat die Sache zurück an das FG Baden-Württemberg zurückverwiesen. Gegen das darauf ergangene erneute Urteil des FG wurde abermals das Rechtsmittel der Revision eingelegt, überwelches mit Urteil vom 19.5.2021 vom BFH (BFH v. 19.5.2021 – X R 33/19, BFHE 273, 266) entschieden wurde. Das Gericht folgte hierin der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt. Es wurden konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten im Einzelfall festgelegt. Auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH ergibt sich, dass spätere Rentenjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften, weil der für jeden neuen Rentenjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird, so dass er künftig nicht mehr ausreichen dürfte, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.
Gegen das Urteil des BFH wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren endete am 7.11.2023 mit einem Nichtannahmebeschluss (BVerfG v. 7.11.2023 – 2 BvR 1140/21, juris). Es sei nicht ansatzweise dargelegt worden, dass das angegriffene Urteil des BFH, wie gerügt, gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums verstoße. Ebenso wenig hätten die Beschwerdeführer das Vorliegen einer doppelten Besteuerung und damit auch einer dadurch bewirkten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG substantiiert.
In einem weiteren BFH-Urt. v. 19.5.2021 (BFH v. 19.5.2021 – X R 20/19, BFHE 273, 237; hier ging es um – neben verpflichtenden Beitragszahlungen in ein berufsständisches Versorgungswerk -erfolgte freiwillige Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung) folgte das Gericht ebenfalls der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt, und es wurden abermals konkrete Berechnungsparameter festgelegt. Darüber hinaus hat der BFH zahlreiche weitere Streitfragen zur Thematik der Doppelbesteuerung geklärt: er hat nicht nur über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung und Fragen der Öffnungsklausel entschieden, sondern auch klargestellt, dass private Renten – außerhalb der Basisversorgung – systembedingt keine Doppelbesteuerung erfahren können. Zudem hat er entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören, sondern auch die eines länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente.
Auch gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, auch diese endete am 7.11.2023 mit einem Nichtannahmebeschluss (BVerfG v. 7.11.2023 – 2 BvR 1143/21, juris). Der Beschluss ließ dahinstehen, ob sich aus der Rspr. des BVerfG ein verfassungsrechtliches, einzelfallbezogenes Verbot der doppelten Besteuerung von Alterseinkünften ableiten lässt; jedenfalls sei eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt worden.
In beiden Urteilen wurde zwar keine doppelte Besteuerung von Rentenzahlungen erkannt, jedoch die generelle Möglichkeit bestätigt, dass die gegenwärtige Rechtslage zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Altersversorgung zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung führt. Diese Prüfung sei im Einzelfall vorzunehmen. Die Darlegungs- und Feststellungslast trage der Steuerpflichtige.
Berechnungsmethode: Streitig ist nun insb. die Methode, welche der BFH zur Feststellung einer Doppelbesteuerung verwendet hat. Nach seiner Auffassung in den genannten Urteilen liegt eine doppelte Besteuerung nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge (BFH v...