Da die Feststellungs- und Beweislast für das Vorliegen einer etwaigen verfassungswidrigen Doppelbesteuerung, aber auch für die frühere steuerliche Behandlung seiner Altersvorsorgeaufwendungen beim Steuerpflichtigen liegt, kann ihm nur dringend geraten werden, seine Erwerbsbiographie und seinen Rentenversicherungsverlauf anhand geeigneter Unterlagen festzuhalten. Sämtliche Rentenbescheide und -mitteilungen, ggf. der letzten 40 Jahren, sind zu sammeln und lebenslang aufzuheben. Ebenfalls sind alle Einkommensteuerbescheide aufzubewahren. Es gibt zwar keine gesetzliche Verpflichtung, Steuerbescheide aufzubewahren, doch im Zusammenhang mit der Frage der Doppelbesteuerung von Renten erweist es sich als unabdingbar, damit im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung nachgewiesen werden kann, in welcher Höhe Rentenversicherungsbeiträge aus zu versteuerndem Einkommen gezahlt worden sind.

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