Einordnung auf Grundlage der sog. "Leasing-Erlasse": Die Frage der Einordnung als Lieferung oder sonstige Leistung bei Leasing-Sachverhalten hat die deutsche Finanzverwaltung in der Vergangenheit zunächst anhand eines einkommensteuerrechtlichen Maßstabes beurteilt. Gemäß Abschn. 3.5 Abs. 5 S. 1 UStAE a.F. sollte es sich bei der Übergabe von Leasinggegenständen im Rahmen eines Leasingverfahrens dann um eine Lieferung handeln, wenn der Leasingnehmer auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen sowie deren tatsächlicher Durchführung berechtigt ist, über den Leasinggegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen. Gemäß Abschn. 3.5 Abs. 5 S. 2 UStAE a.F. war davon in der Regel dann auszugehen, wenn dem Leasingnehmer der Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich zuzurechnen war. Diese einkommensteuerrechtliche Zuordnung erfolgte wiederum mithilfe der sog. "Leasing-Erlasse". Dazu werden zwei Arten des Leasings unterschieden:
- das Finanzierungsleasing, bei dem die Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht und
- das Operating-Leasing, bei dem die Verträge meist eine kurze Laufzeit haben oder der Leasingnehmer kurze Kündigungsfristen hat.
Nach den Leasingerlassen wird von einem Finanzierungsleasing gesprochen, wenn der Vertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird und bei ordnungsgemäßer Erfüllung nicht vorzeitig gekündigt werden kann (Grundmietzeit) und die Raten des Leasingnehmers sämtliche Kosten des Leasinggebers decken.
Eine Zurechnung zum Leasingnehmer erfolgt, wenn die Grundmietzeit mindestens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht. Außerdem erfolgt die Zurechnung zum Leasingnehmer, wenn bei einer Kaufoption der Kaufpreis niedriger ist als der unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung. Schließlich soll nach den Leasing-Erlassen eine Zurechnung zum Leasingnehmer erfolgen, wenn bei einer vereinbarten Mietverlängerungsoption die Anschlussmiete den Wertverzehr des Gegenstandes laut AfA-Tabelle nicht deckt oder es sich um einen Fall des Spezialleasings handelt.
In der steuerrechtlichen Literatur wurde das Abstellen auf die Leasing-Erlasse im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Bewertung stark kritisiert, da der umsatzsteuerrechtliche Leistungsbegriff richtlinienkonform auszulegen sei und sich nicht am nationalen Recht orientieren könne.
Grafisch ließe sich die vormals geltende Handhabung (vereinfacht) folgendermaßen darstellen (s. Grafik S. 183).