Mit dieser Übersicht möchten wir Ihnen einen Gesamtüberblick mit kurzer rechtlicher Einordnung über die in 2021 veröffentlichten EuGH-Entscheidungen an die Hand geben, die nicht bereits ausführlicher als Urteilskommentierung oder Beitrag im UStB dargestellt sind.
EuGH, Urt. v. 13.1.2021 – C-156/20 – Zipvit |
Kommentierung Schlussanträge Heinrichshofen, UStB 2021, 277; Urteilskommentierung Vellen, UStB 2022, 33 |
UStB 2021, 277 = UStB 2022, 33 = UR 2022, 104 |
EuGH, Beschl. v. 14.1.2021 – C-108/19 – Krakvet (Vorlage aus Rumänien) |
Der nicht in deutscher Sprachfassung veröffentlichte EuGH-Beschluss Krakvet befasst sich mit der alten Versandhandelsregelung i.S.v. Art. 33 MwStSystRL, die mit Wirkung ab 1.7.2021 durch den Fernverkauf ersetzt wurde. Es geht um die Ortsverlagerung vom Abgangs- an den Empfängerort für Lieferungen an Empfänger wie insbesondere Endverbraucher. Zu dieser im Interesse des Bestimmungsmitgliedstaats angeordneten Ortsverlagerung kommt es bereits dann, wenn der Gegenstand vom Lieferer oder für seine Rechnung befördert wird. Letzteres bejaht der EuGH entsprechend einem Urteil aus dem Vorjahr für den Fall des Verkaufs über eine Website bereits dann, wenn die Käufer für den Transport dieser Gegenstände gemäß den vom Lieferer auf seiner Website angebotenen Versandoptionen eine Gesellschaft wählen, mit der sie einen Vertrag schließen, der von dem Vertrag verschieden ist, den sie für den Erwerb der Gegenstände mit dem Lieferer geschlossen haben. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Rolle des Lieferers sowohl bei der Beauftragung als auch bei der Organisation der wesentlichen Phasen der Beförderung überwiegt, (Wäger, UR 2022, 197 ff.). |
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EuGH, Urt. v. 20.1.2021 – C-655/19 – AJFP Sibiu und DGRFP Braşov (Vorlage aus Rumänien) |
Urteilskommentierung, Huschens, EU-UStB 2021, 5 |
EU-UStB 2021, 5 = UR 2021, 745 |
EuGH, Urt. v. 20.1.2021 – C-288/19 – FA Saarbrücken |
Urteilskommentierung, v. Streit, EU-UStB 2021, 21 |
EU-UStB 2021, 21 = UR 2021, 147 |
EuGH, Urt. v. 21.1.2021 – C-501/19 – UCMR – ADA (Vorlage aus Rumänien) |
Nach dem EuGH-Urteil UCMR-ADA erbringt ein Inhaber von Urheberrechten mit der Gewährung einer nicht ausschließlichen Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe seiner Musikwerke eine entgeltliche Dienstleistung an einen Veranstalter von Darbietungen als Endnutzer, wenn der Veranstalter hierfür eine Vergütung zu zahlen hat, die von einer im eigenen Namen, aber für Rechnung des Rechteinhabers handelnden Verwertungsgesellschaft eingezogen wird. Dabei handelt die Verwertungsgesellschaft als Steuerpflichtige i.S.v. Art. 28 MwStSystRL. Sie ist daher so zu behandeln, als ob sie diese Dienstleistung von dem Rechteinhaber erhalten und sie anschließend selbst an den Endnutzer erbracht hat. Daher ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, dem Endnutzer Rechnungen in ihrem Namen auszustellen, in denen die von ihm eingezogenen Vergütungen einschließlich Mehrwertsteuer ausgewiesen sind. Die Rechteinhaber sind ihrerseits verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft Rechnungen auszustellen, die die Mehrwertsteuer für die im Rahmen der erhaltenen Vergütungen erbrachte Leistung ausweisen, (Wäger, UR 2022, 197 ff.). |
UR 2021, 739 |
EuGH, Urt. v. 27.1.2021 – C-787/19 – Kommission/Österreich (TVA – Agences de voyages) |
Urteilskommentierung Nieskens, EU-UStB 2021, 18 |
EU-UStB 2021, 18 = UR 2021, 669 |
EuGH, Urt. v. 25.2.2021 – C-604/19 – Gmina Wrocław (Vorlage aus Polen) |
Nach dem EuGH-Urteil Gmina Wrocław ist die Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum gegen Entrichtung eines Entgelts eine Lieferung i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL. Dies erscheint im Hinblick auf die veränderte Rechtsstellung des Leistungsempfängers nachvollziehbar, (Wäger, UR 2022, 197 ff.). |
UR 2021, 824 |
EuGH, Urt. v. 25.2.2021 – C-712/19 – Novo Banco (Vorlage aus Spanien) |
Nach dem EuGH-Urteil Novo Banco steht Art. 401 MwStSystRL einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, durch die eine Steuer auf den Besitz von Kundeneinlagen bei Kreditinstituten eingeführt wird, deren Besteuerungsgrundlage dem arithmetischen Mittel des vierteljährlichen Saldos dieser Einlagen entspricht und die vom Steuerpflichtigen nicht auf Dritte abgewälzt werden darf, (Wäger, UR 2022, 197 ff.). |
UR 2021, 798 |
EuGH, Urt. v. 3.3.2021 – C-7/20 – Hauptzollamt Münster |
Urteilskommentierung Nieskens, EU-UStB 2021, 47 |
EU-UStB 2021, 47; UR 2021, 323 |
EuGH, Urt. v. 4.3.2021 – C-581/19 – Frenetikexito (Vorlage aus Portugal) |
Urteilskommentierung und Kommentierung der Schlussanträge, v. Streit, EU-UStB 2021, 56 und EU-UStB 2010, 9 |
EU-UStB 2021, 56 = UR 2021, 550 |
EuGH, Urt. v. 11.3.2021 – C-812/19 – Danske Bank (Vorlage aus Schweden) |
Im EuGH-Urteil Danske Bank geht es um die in einem Mitgliedstaat (Dänemark) ansässige Hauptniederlassung einer Gesellschaft, die zu einer Mehrwertsteuergruppe i.S.v. Art. 11 MwStSystRL gehört, und die in einem anderen Mitgliedstaat (Schweden) ansässige Zweigniederlassung dieser Gesellschaft. Nach dem Urteil ... |