aa) "Faaborg-Gelting"
Trotz ausführlicher Gedanken zur Präsenz von Küchenpersonal, Kellnern, Mobiliar, Küche und Geschirr (mithin: Personen und Sachmitteln) entscheidet der EuGH hier für ein Restaurant auf einer Fähre zwischen Deutschland und Dänemark gegen eine feste Niederlassung. Er begründet dies sehr kurz – außerhalb des Leitsatzes – mittels Verneinung einer "steuerlich sinnvollen Lösung" bei Besteuerung nach dem Niederlassungsort.
bb) "DFDS"
Der EuGH behandelte eine britische Tochtergesellschaft einer dänischen Reederei, die für diese Reiseleistungen in Großbritannien als Vermittlerin verkaufte, als feste Niederlassung der dänischen Reederei, woraus sich eine volle Besteuerung der Reiseleistungen in Großbritannien ergab. Zur Begründung führte er aus, die Tochtergesellschaft sei eine "bloße Hilfsperson" gewesen, was sich aus "verschiedenen Vertragspflichten, die dieser von ihrer Muttergesellschaft auferlegt wurden" und daraus, dass "die DFDS das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochtergesellschaft hält" ergebe. Auf die Entscheidung wurde bereits eingegangen.
cc) "Titanium"
In diesem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen hielt der EuGH die Kombination aus einer vermieteten Immobilie und einer fremden Dritten als Hausverwalter, die keine "Entscheidungsgewalt über die Begründung und Auflösung von Mietverhältnissen sowie über deren wirtschaftliche und rechtliche Konditionen, über die Durchführung von Investitionen und Reparaturmaßnahmen sowie deren Finanzierung, über die Auswahl von Dritten zur Erbringung anderer Vorleistungen" hatte, für nicht ausreichend, um eine feste Niederlassung zu begründen. Es habe "eigenes Personal für die Leistungsbewirkung im Zusammenhang mit der Vermietung" gefehlt. Unklar ist, ob es dem EuGH auf die fehlende Entscheidungsgewalt ankam, oder auf die Tatsache, dass der Hausverwalter eigenständig war.
dd) "Planzer"
Im Jahr 2007 entschied der EuGH, dass ein Büro, das nur Hilfstätigkeiten ausführte, keine feste Niederlassung sein könne. Hier ist allerdings bei der Interpretation Vorsicht geboten: das Vorabentscheidungsersuchen betraf das Vergütungsverfahren. Und beide Richtlinien zur Vorsteuervergütung fordern, dass eine feste Niederlassung, damit sie die Vergütung zugunsten der Veranlagung ausschließt, Umsätze bewirkt.
ee) "Daimler und Widex"
Diese beiden verbundenen Rechtssachen betreffen nur das Vergütungsverfahren. Sie enthalten zwei wichtige Feststellungen: Zum einen entschied der EuGH bereits hier, dass eine hundertprozentige Tochtergesellschaft nicht zwangsläufig eine feste Niederlassung der Muttergesellschaft begründet. Zum anderen – und dies kann wegen der abweichenden Definition nicht außerhalb des Vergütungsverfahrens relevant sein – sei eine Präsenz in einem anderen Staat, die ihre Leistungen nur an das Stammhaus, nicht aber an andere Personen erbringe, keine feste Niederlassung, die Umsätze bewirke.