Die Zahntechnik-GmbH überlässt eine am 30.6.2021 angeschaffte Diamantfräse einem anderen (fremden, aber geschäftlich verbundenen) Zahntechnikbetrieb
a) für ein Jahr gegen ein fremdübliches Entgelt.
b) für eine Woche gegen ein fremdübliches Entgelt. Der mietende Inhaber nutzt die Fräse nicht betrieblich, sondern privat für den Bau eines Modellflugzeugs.
c) unentgeltlich für sechs Monate (1.10.2021 – 31.3.2022), da sich die Betriebe gelegentlich mit Personalaushilfen oder WG-Überlassung gegenseitig unterstützen.
Lösung:
zu a): Die Vermietung eines WG ist unabhängig von ihrer Dauer ausdrücklich begünstigt. Dies gilt auch dann, wenn die Vermietung kein Teil der originären betrieblichen Tätigkeit des Betriebs ist. Die Zugehörigkeit des WG zur Betriebsstätte (Verbleibensvoraussetzung) ist u.E. weiterhin gegeben. Eine Zuordnung als "betriebliche Verwendung" (Nutzungsvoraussetzung) ist bei Vermietungen nicht maßgebend.
zu b): Auch eine kurzfristige Vermietung ist unschädlich. Der Mieter muss das WG zudem nicht betrieblich verwenden, sondern kann es auch privat nutzen.
zu c): Eine unentgeltliche Überlassung ist keine Vermietung und damit schädlich. Die Fräse wird weder vermietet noch eigenbetrieblich genutzt. Gleichwohl könnte man die Auffassung vertreten, dass die Überlassung eigenbetrieblichen Zwecken dient, da damit zukünftige betriebliche Vorteile (Gegenleistungen) verbunden sind. Ertragsteuerrechtlich könnte man dies auch als Vermietung ansehen, sofern man die (vergangenen und/oder künftigen) Sachleistungen in Form von gegenläufigen Personal- und Sachüberlassungen dem Betriebsvermögen zuordnet. Hierbei müssten die geldwerten Vorteile (Betriebseinnahmen) bewertet und in der Gewinnermittlung erfasst werden.