Wie vorstehend ausgeführt, ist insbesondere für Zwecke dieses Beitrages fraglich,
- in welchen Konstellationen die Beteiligung eines Mitunternehmers einer Kommanditgesellschaft an der Komplementärgesellschaft zum (notwendigen) Sonder-BV gehört und, soweit die Zugehörigkeit gegeben ist,
- wann eine solche Komplementärbeteiligung auch tatsächlich eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
Nachfolgend sollen hierfür die – sich auch aus der jüngerer Rechtsprechung ergebenden – Zuordnungskriterien der Finanzverwaltung dargelegt werden.
1. Qualifikation als (notwendiges) Sonder-BV
a) Grundsatz
Die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementärgesellschaft dient grundsätzlich der Stärkung der Gesellschafterstellung des Kommanditisten in der GmbH & Co. KG, da dieser durch die Wahrnehmung seiner Rechte aus der Beteiligung an der Komplementär-GmbH die Möglichkeit seiner Einflussnahme auf die Personengesellschaft erweitert – die Anteile des Kommanditisten an der Komplementärin sind folglich für gewöhnlich dem (notwendigen) Sonder-BV II bei der GmbH & Co. KG zuzuordnen.
Schließlich spiegelt sich die wirtschaftliche Bedeutung der Komplementärbeteiligung in der damit verbundenen Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Komplementärin wider, die nach den §§ 164, 116 HGB zur Geschäftsführung der Personengesellschaft berufen ist.
b) Mindestbeteiligung an der Komplementärin
Eine wirtschaftliche Bedeutung für Zwecke der Zuordnung zum Sonder-BV ist nach Ansicht der Rechtsprechung jedoch dann regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementärin unter 10 % liegt. Insoweit soll kein (notwendiges) Sonder-BV II vorliegen. Beachten Sie: Etwas anderes kann jedoch im Falle sog. Zweipersonengesellschaften gelten.
c) Eigener Geschäftsbetrieb der Komplementärin
Weiterhin ist nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Komplementärbeteiligung ebenfalls kein Sonder-BV anzunehmen, wenn die Komplementärin – neben ihrer Geschäftsführungstätigkeit für die Personengesellschaft -
- einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält und
- dieser nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb der Personengesellschaft steht.
In diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beide Gesellschaften sowie die damit verbundenen Interessen der Gesellschafter gleichrangig nebeneinander stehen. Hinsichtlich des Begriffs des "Geschäftsbetriebs von nicht ganz untergeordneter Rolle" fehlt es bis dato jedoch an einer Definition sowie einer Konkretisierung der Schwelle der Erheblichkeit.
In einem jüngeren BFH-Urteil wurde allerdings höchstrichterlich entschieden, dass selbst ein eigener Geschäftsbetrieb der Komplementärin, der im Zusammenhang mit dem Betrieb der Personengesellschaft steht, regelmäßig nicht für die Qualifikation der Komplementärbeteiligung als Sonder-BV ausreicht. Andernfalls würden die vom Gesellschafter mit seiner Beteiligung an der Komplementärin verfolgten eigenen wirtschaftlichen Interessen zu Unrecht hinter die Einnahme der Komplementärstellung gerückt werden.
Beraterhinweis Aufgrund der entsprechenden Veröffentlichung ist vorstehendes Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus – auch nach Auffassung der Finanzverwaltung – anzuwenden. Dieses Ergebnis dürfte folgerichtig sein.