Auswirkungen des MoPeG auf Anteilsabtretungen und die Gesellschafterliste
[Ohne Titel]
Dr. Martin Lohr, Notar
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird mit Wirkung zum 1.1.2024 für die GbR ein Register geschaffen (Gesellschaftsregister). Hiernach besteht eine Voreintragungspflicht der GbR im Gesellschaftsregister, wenn diese einen Geschäftsanteil veräußert oder erwirbt. Der Beitrag fasst die wesentlichen Punkte zusammen und schließt mit einem Formulierungsvorschlag zur Registrierung ab.
1. Das Gesellschaftsregister der GbR
"Kernelement" der Neuerungen ist die Einführung des Gesellschaftsregisters. Dieses orientiert sich an den Regelungen zum Handelsregister. Nach § 1 der Gesellschaftsregisterverordnung (GRV) sind die Vorschriften der Handelsregisterverordnung (HRV) entsprechend anzuwenden, sofern die GRV keine abweichenden Regelungen beinhaltet. Ein direkter Registerzwang besteht nicht, aber sowohl im Gesellschafts- als auch im Immobilienrecht besteht ein "mittelbarer"Eintragungszwang, da andernfalls wesentliche Vorgänge register- oder grundbuchrechtlich nicht vollzogen werden (s. hierzu: Heckschen/Weitbrecht in Heckschen/Herrler/Münch, Beck’sches Notar-Handbuch, 8. Aufl. 2024, § 20 Rz. 239 ff.; s. auch die Übersicht unter Rz. 251 sowie Stock, NZG 2023, 361 zu den gesellschaftsrechtlichen Voreintragungserfordernissen).
2. Form der Anmeldung
Anmeldungen zur Eintragung in das Register sind gem. § 707b Nr. 2 BGB, § 12 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zu übersenden. Der Notar muss vor der Eintragung prüfen, ob die Anmeldungen eintragungsfähig sind (§ 378 Abs. 3 S. 1 FamFG).
Erstanmeldung durch alle Gesellschafter: Die Erstanmeldung erfolgt durch alle Gesellschafter; grundsätzlich gilt dies auch für spätere Änderungen (§ 707 Abs. 4 S. 1 BGB). Die Anmeldung beinhaltet folgende Punkte:
- Name der Gesellschaft
- Sitz der Gesellschaft
- Anschrift der Gesellschaft
- Gegenstand der Gesellschaft (sofern sich dieser nicht bereits aus dem Namen ergibt, s. § 3 Abs. 1 S. 1 GesV)
- allgemeine Vertretungsbefugnis (sofern der Gesellschaftsvertrag keine Abweichungen vorsieht, gilt § 720 Abs. 1 BGB, d.h. die Gesellschafter vertreten gemeinschaftlich)
- ggf. bei entsprechender Vereinbarung konkrete (besondere) Vertretungsregelung einzelner Gesellschafter
- Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist (s. hierzu Ott, notar 2023, 415 [416]).
3. Erfordernis der vorherigen Eintragung im Gesellschaftsregister bei Anteilserwerb/-veräußerung
Folgende Fälle erfordern nach § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG n.F. nunmehr die vorherige Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister (s. zu den Änderungen: Bayer in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, § 40 GmbHG Rz. 16 ff.; sowie Schudlo/Bock, BB 2023, 2051 zu den Auswirkungen des MoPeG auf die Beteiligung der GbR an einer GmbH oder AG):
- Erwerb eines Geschäftsanteils: Die GbR kann nunmehr nur nach ihrer Registrierung im Gesellschaftsregister als Erwerberin eines GmbH-Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste aufgenommen werden. Nach richtiger Auffassung kann der Veräußerer auch nicht vorzeitig – d.h. vor der Registrierung – aus der Liste ausgetragen werden, da Veräußerung und Erwerb ein einheitlicher Vorgang sind; auch wäre ein "Schwebezustand" ohne Zuweisung des Anteils problematisch (Baschnagel/Hilser, notar 2023, 167 [170]; a.A. John, NZG 2022, 243 [246]). Auf Seiten der GbR kann diese ihre Gesellschafterrechte nicht ausüben, bis sie in der Liste erfasst ist.
- Veräußerung eines Geschäftsanteils: Dasselbe gilt für den Fall der Veräußerung eines Geschäftsanteils. Der Erwerber kann nur nach vorheriger Registrierung der GbR in die Liste aufgenommen werden. Er kann auch seine Gesellschafterrechte bis dahin nicht ausüben. Beachten Sie: Der sicherste Weg ist sicherlich die vorherige Registrierung vor der Beurkundung des Anteilskaufvertrags. Ist diese aus Zeitgründen nicht möglich, sollte die Kaufpreisfälligkeit an die vorherige Registrierung geknüpft werden, da der Erwerber andernfalls das Risiko trägt, dass der Veräußerer nach dem Kaufpreiserhalt untätig bleibt.
4. Wirksamkeit der Vorgänge
Die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister ist nicht konstitutiv. Erwerb und Veräußerung sind wirksam. § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG ist eine reine Verfahrensvorschrift (Heckschen/Weitbrecht in Heckschen/Herrler/Münch, Beck’sches Notar-Handbuch, 8. Aufl. 2024, § 20 Rz. 262).
5. Gesellschafterliste
Einreichung einer neuen Gesellschafterliste nach der Erstregistrierung der GbR im Gesellschaftsregister: Wurde die GbR im Gesellschaftsregister "freiwillig" – ohne mittelbaren Eintragungszwang – eingetragen, ist eine neue Gesellschafterliste einzureichen (Bayer in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, § 40 GmbHG Rz. 16b). Beachten Sie:Abweichend von der bisherigen gesetzlichen Regelung werden die GbR-Gesellschafter nicht mehr in der Gesellschafterliste aufgeführt, sondern nach § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG nur
- der Name der GbR,
- der Sitz der GbR,
- das zuständige Registergericht und
- die Registernummer.
Zurückweisung der Gesellschafterliste: Das Gericht kann im Falle der vorherigen Registrierungspflicht eine Liste zurückweisen, wenn...