Nadine Rumland-Gelzhäuser
2.1 Allgemeines
Das außerhalb des Verwandtenerbrechts geregelte Ehegattenerbrecht ist ein Sondererbrecht. Es unterliegt speziellen Regelungen und besteht neben dem Verwandtenerbrecht. Ehegattenerbrecht und Verwandtenerbrecht stehen dabei in einem starken Spannungsverhältnis zueinander. Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe des Erbteils des Ehegatten ist zum einen welche Verwandten des Erblassers neben ihm zur Erbfolge gelangen und zum anderen in welchem Güterstand er mit dem Erblasser verheiratet war.
2.2 Voraussetzungen
Ausgangsvorschrift für das Ehegattenerbrecht ist § 1931 BGB. Hieraus ergibt sich, dass dem Ehegatten neben den Verwandten ein gesetzliches Erbrecht zusteht. Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehen. Weiterhin muss der Ehegatte den Erblasser auch überleben. Versterben die Ehegatten gleichzeitig, beerben sie sich gegenseitig nicht. Für den eingetragenen Lebenspartner gilt § 10 LPartG, der der Vorschrift im Ehegattenerbrecht nach § 1931 BGB weitgehend entspricht. Eine analoge Anwendung der beiden Vorschriften auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist nach herrschender Meinung ausgeschlossen.
Nach § 1933 BGB ist trotz des Bestehens der Ehe beim Erbfall das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Für den Fall, dass der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt hat, ist auf die Zustellung abzustellen. Gleiches gilt beim Antrag auf Aufhebung der Ehe gem. §§ 1313, 1318 BGB.
2.3 Höhe des Erbteils nach § 1931 BGB
Ausgehend von § 1931 Abs. 1 BGB bemisst sich die Erbquote des Ehegatten danach, welche Verwandten des Erblassers vorhanden sind. Ausschlaggebend ist die Erbenordnung der neben dem Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Miterben.
Erben neben dem Ehegatten Verwandte erster Ordnung, wird überlebende Ehegatte gemäß § 1931 Abs. 1 BGB zunächst zu ¼ Erbe.
Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern steht dem Ehegatten dagegen nach § 1931 Abs. 1 BGB die Hälfte zu. Ist ein Großelternteil vorverstorben und sind Abkömmlinge dieses Großelternteils vorhanden, schließt der Ehegatte diese von der Erbfolge aus, da nur die Großeltern selbst neben ihm zur gesetzlichen Erbfolge gelangen können. Es treten also nicht die Abkömmlinge an die Stelle des vorverstorbenen Großelternteils, sondern der Ehegatte, der damit für jeden weggefallenen Großelternteil, zusätzlich zu der ihm bereits ohnehin zustehenden Hälfte, ein weiteres Achtel gemäß § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB erhält. Dagegen treten für den Fall, dass der weggefallene Großelternteil keine Abkömmlinge hat, andere Großeltern an die Stelle des weggefallenen Großelternteils, da der Ehegatte nur die Abkömmlinge der Großeltern ausschließt. Diese soeben dargestellte Abhängigkeit der Erbquote des Ehegatten vom Vorhandensein von Abkömmlingen der Großeltern wird vielfach als unverständlich bzw. nicht plausibel bezeichnet.
Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe.
2.4 Konsequenzen des Güterstandes auf die Höhe der gesetzlichen Erbquote
Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft
War der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, ist nach § 1931 Abs. 3 BGB auch § 1371 BGB heranzuziehen. § 1371 Abs. 1 BGB sieht auch für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod einen Ausgleich des Zugewinns vor. Aus §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht wird, dass sich der Erbteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel erhöht. Diese pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1931 Abs. 1 BGB bezeichnet man als erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs. Ohne Bedeutung ist hierbei, wie hoch der tatsächliche nach den §§ 1373 bis 1390 BGB zu ermittelnde Zugewinnausgleich ist. Neben den Verwandten der ersten Ordnung erhält der Ehegatte in Folge der Erhöhung um ein Viertel eine Erbquote von ½ und neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern eine Erbquote von ¾.
Gütertrennung
Hatte der Erblasser mit seinem Ehepartner Gütertrennung vereinbart, kommen die Vorschriften zum Zugewinnausgleich, mithin auch § 1371 BGB, nicht zur Anwendung. Es bleibt hier bei der Erbquote des Ehegatten nach § 1931 BGB. Gemäß § 1931 Abs. 1 BGB erhält der überlebende Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung ¼, neben Verwandten zweiter Ordnung und Großeltern ½. Sind Kinder vorhanden, ist neben § 1931 Abs. 1 BGB für die Bestimmung der Erbquote des überlebenden Ehegatten auch § 1931 Abs. 4 heranzuziehen. Beim Vorhandensein von ein oder zwei Kindern erben gem.