Gemäß § 180 Abs. 2 AO kann das Bundesfinanzministerium zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in § 180 Abs. 1 AO genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dies ist mit der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO geschehen. Bei Wirtschaftsgütern, Anlagen oder Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 dieser VO sind die Personen erklärungspflichtig, die im Feststellungszeitraum die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen betrieben, genutzt oder gehalten haben (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der VO). Hierbei handelt es sich regelmäßig um die Personen, denen die Objekte anteilig zuzurechnen sind.

Bei Gesamtobjekten i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der VO gehören zu den Verfahrensbeteiligten nicht nur die Feststellungsbeteiligten (d.h. die Eigentümer der Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen), sondern auch die Personen, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung, Erwerb, Betreuung, Geschäftsführung oder Verwaltung des Gesamtobjekts für die Feststellungsbeteiligten handeln bzw. im Feststellungszeitraum gehandelt haben (§ 5 der VO). Bei Gesamtobjekten obliegt die Erklärungspflicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VO diesen Verfahrensbeteiligten (d.h. beispielsweise dem Treuhänder, Baubetreuer, Initiator). Die Finanzbehörde kann jede erklärungspflichtige Person zur Abgabe einer Feststellungserklärung auffordern, ohne dabei an einem Auswahlermessen gebunden zu sein.

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