Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens dient der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens. Daher soll, wenn sie weder erforderlich noch zweckmäßig ist, nach § 180 Abs. 3 AO auf sie verzichtet werden können. Das ist der Fall,

  • wenn nur einer der Feststellungsbeteiligten mit den ihm zugerechneten Einkünften und Besteuerungsgrundlagen im Geltungsbereich der AO einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist (Nr. 1)
  • oder wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insb., weil die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen (Nr. 2).

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