RD’in Ann-Erika Jörißen, Ass. jur., LL.M Köln-Paris[*]

Innerhalb des Steuerbescheides dienen die Besteuerungsgrundlagen – die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, an die die Besteuerung anknüpft – lediglich der Begründung des Steuerbescheides und sind dementsprechend grundsätzlich nicht selbständig mit Rechtsbehelfen anfechtbar (§ 157 Abs. 2 AO). Diese Einheit zwischen der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung der Steuer wird durchbrochen, wenn die AO oder ein Steuergesetz eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen anordnet (§§ 179 ff. AO). Dann werden die Besteuerungsgrundlagen durch einen Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, d.h. in einem besonderen Verfahren und durch einen besonderen Bescheid, der die steuerrechtliche Behandlung bestimmter Besteuerungsgrundlagen mit Bindungswirkung für den darauffolgenden Steuerbescheid regelt und auch selbständig anfechtbar ist.

Die gesonderte Feststellung erfolgt zugleich einheitlich, wenn ein bestimmter Sachverhalt für mehrere Steuerpflichtige in gleicher Weise der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll, insb. dann, wenn mehrere Steuerpflichtige gemeinschaftlich einen Steuertatbestand verwirklichen, indem sie (gemeinsam) Einkünfte erzielen, § 179 Abs. 2 S. 2 AO. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist auch durchzuführen, wenn mehrere Steuerpflichtige einen Steuertatbestand zwar individuell, aber gleichartig verwirklichen, z.B. im Fall eines Gesamtobjekts. Bei lediglich mittelbarer Beteiligung (über eine andere Person) kommt eine besondere gesonderte Feststellung nach § 179 Abs. 2 S. 3 AO in Betracht.

Teil 1 dieses Beitrages befasst sich mit allgemeinen Ausführungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Mit Rücksicht auf den Sachzusammenhang sind vorgezogene, spezifische Ausführungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung kursiv dargestellt. Die gesonderte und einheitliche Feststellung, insb. nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO und nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO sowie die besondere gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen werden Gegenstand des 2. Teils dieses Beitrages sein.

[*] Die Verfasserin ist im Höheren Dienst der Finanzverwaltung NRW tätig. Der Beitrag gibt lediglich ihre private Auffassung wieder.

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