1. Erklärungspflichten gem. § 181 Abs. 2 AO
Nach § 181 Abs. 2 S. 1 AO hat jeder eine Feststellungserklärung abzugeben, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Besondere Erklärungspflichten und abweichende Regelungen nach den Einzelsteuergesetzen bleiben unberührt. § 181 Abs. 2 S. 2 AO benennt die wichtigsten Fälle:
- Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften i.S.d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind alle Feststellungsbeteiligte, denen ein Anteil an den Einkünften zuzurechnen ist, sowie die gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter i.S.d. § 34 AO, erklärungspflichtig.
- Bei der gesonderten Gewinnfeststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO ist der land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Einzelunternehmer erklärungspflichtig. Unternehmer i.S.d. Nr. 2 ist sowohl der gewerbliche Unternehmer als auch der Land- und Forstwirt oder der Freiberufler.
- Bei der gesonderten und einheitlichen Vermögensfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO sind alle Feststellungsbeteiligten, denen ein Anteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist, sowie die gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter i.S.d. § 34 AO, erklärungspflichtig.
Beraterhinweis Die Feststellungserklärung ist in diesen Fällen kraft Gesetzes, mithin ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde, abzugeben. Hat ein Beteiligter die Erklärung zur gesonderten Feststellung vollständig abgegeben, sind die übrigen Beteiligten von der Erklärungspflicht befreit (§ 181 Abs. 2 S. 3 AO).
2. Erklärungspflichten nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO
Gemäß § 180 Abs. 2 AO kann das Bundesfinanzministerium zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in § 180 Abs. 1 AO genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dies ist mit der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO geschehen. Bei Wirtschaftsgütern, Anlagen oder Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 dieser VO sind die Personen erklärungspflichtig, die im Feststellungszeitraum die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen betrieben, genutzt oder gehalten haben (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der VO). Hierbei handelt es sich regelmäßig um die Personen, denen die Objekte anteilig zuzurechnen sind.
Bei Gesamtobjekten i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der VO gehören zu den Verfahrensbeteiligten nicht nur die Feststellungsbeteiligten (d.h. die Eigentümer der Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen), sondern auch die Personen, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung, Erwerb, Betreuung, Geschäftsführung oder Verwaltung des Gesamtobjekts für die Feststellungsbeteiligten handeln bzw. im Feststellungszeitraum gehandelt haben (§ 5 der VO). Bei Gesamtobjekten obliegt die Erklärungspflicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VO diesen Verfahrensbeteiligten (d.h. beispielsweise dem Treuhänder, Baubetreuer, Initiator). Die Finanzbehörde kann jede erklärungspflichtige Person zur Abgabe einer Feststellungserklärung auffordern, ohne dabei an einem Auswahlermessen gebunden zu sein.
3. Erklärungspflicht bei mehreren Feststellungsbeteiligten
Ist der Gegenstand der Feststellungen mehreren Personen (anteilig) zuzurechnen, sind sie unabhängig voneinander erklärungspflichtig (BFH v. 7.8.1990 – IX R 114/89, BStBl. II 1991, 119). Hat ein Erklärungspflichtiger eine Feststellungserklärung abgegeben, sind die anderen Beteiligten von ihrer Erklärungspflicht befreit (§ 181 Abs. 2 S. 3 AO, § 3 Abs. 4 der VO zu § 180 Abs. 2 AO). Kommt keiner der Erklärungspflichtigen der Erklärungspflicht nach, kann die Finanzbehörde jeden von ihnen einzeln zur Abgabe der (gesamten) Feststellungserklärung auffordern.