Damit ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, bedarf es der Stellung eines schriftlichen Antrags gem. § 13 Abs. 1 S. 1 InsO. Neben dem Schuldner sind auch Gläubiger antragsberechtigt (§ 13 Abs. 1 S. 2 InsO). Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist gem. § 16 InsO, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Diese Gründe sind in der Insolvenzordnung benannt (§§ 17 ff. InsO). Allgemeine Eröffnungsgründe sind

wobei letztere nur durch den Schuldner vorgetragen werden kann. Beachten Sie: Bei einer juristischen Person kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gem. § 19 Abs. 1 InsO auch bei Überschuldung beantragt werden.

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