Zusammenfassung
Die Meisterprüfung im Handwerk stellt ungeachtet zahlreicher Reformen im nationalen Recht und den stetigen Versuchen, sie als EU-rechtswidriges Relikt aus früheren Jahrhunderten gänzlich abzuschaffen, nach wie vor die höchste Qualifikationsstufe im deutschen Handwerk dar. Während sich das föderale Schulsystem in der Bundesrepublik als Folge zahlreicher "Bildungsreformen" bis in die Universitäten hinein (Bachelor und Master) in den vergangenen 5 Jahrzehnten stark gewandelt hat, konnte das Handwerk im gleichen Zeitraum seine traditionellen Ausbildungsgänge nach Form und Inhalt im Wesentlichen bewahren.
Neben der Handwerksordnung (HwO) vom 24.9.1998 (zuletzt geändert durch Art. 1 des 5. Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerklicher Vorschriften vom 9.6.2021 (BGBl I Nr. 31 vom 14.6.2021, S. 1654 ff.), regeln vor allem die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung (AMVO) vom 26.11.2011 (BGBl. 2011 I, S. 2149), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 97 der Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts vom 18.1.2022 (BGBl. I Nr. 3 vom 27.1.2022 S. 39 ff.) und die Meisterprüfungsverfahrensordnung (MPVerfVO) vom 17.12.2001 (BGBl. 2001 I, S. 4154; zuletzt geändert durch Art. 1 des 5. Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 9.6.2021, BGBl. 2021 I, Nr. 31 vom 14.6.2021, S. 1654 ff. das Recht der Meisterprüfungen im Handwerk.
1 Rechtsvorschriften zur Meisterprüfung
Für die Meisterprüfung im Handwerk sind die nachstehend aufgeführten Regelungsbereiche von Bedeutung:
Die MPVerfVO regelt das für alle Handwerks-Meisterprüfungen gleiche Verfahrensrecht. Die speziellen berufsfachlichen (handwerklichen) Anforderungen werden in einer größeren Zahl von Meisterprüfungsverordnungen kodifiziert (Teil I und II gemäß § 1 Satz 2 MPVerfVO). Die kaufmännischen und pädagogischen Kenntnisse (Teil III und IV) werden einheitlich nach der AMVO abgeprüft.
1.1 Handwerksordnung
Die Handwerksordnung regelt auch nach der tiefgreifenden Novelle durch das 5. Gesetz zur Änderung der HwO vom 9.6.2021 weiterhin den gesamten Komplex der Meisterprüfung und des Meistertitels im 3. Teil, der nunmehr die Vorschriften der §§ 45–51g HwO umfasst.
Im 3. Teil wiederum befassen sich die Normen des 1. Abschnitts, also §§ 45–51 HwO, mit der Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk. Der durch die jüngste Novelle erweiterte 2. Abschnitt trifft Regelungen für die Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe.
Die Schnittstelle zwischen "Zulassungspflicht" und "Zulassungsfreiheit" markieren die Vorschriften des § 1 Abs. 1, 2 HwO. Danach ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A der HwO aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.
Daraus leitet sich dann auch die Zweigleisigkeit ab, mit der die HwO im 3. Teil Regelungen für das Meisterprüfungsberufsbild A (im Weiteren abgekürzt: MP "A") nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 HwO und das Meisterprüfungsberufsbild B (im Weiteren abgekürzt: MP "B") nach § 51a Abs. 2 Nr. 1 HwO trifft.
Die beiden Vorschriften blieben von der HwO-Novelle vom Juni 2021 unberührt.
Unter Zugrundelegung des systematischen Aufbaus, den die HwO für die Meisterprüfung (MP) im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke vorsieht, stellt sich die Zweigleisigkeit der Regelungen für die Meisterprüfungen im pflichtigen (MP "A") und im freien Bereich (MP "B") wie folgt dar:
Geregelter Sachverhalt |
§§ der HwO für zulassungspflichtige Handwerke (MP "A") |
§§ der HwO für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe (MP "B") |
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