Das KrZwMG umfasst gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht die Ansprüche aus und die Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, der nicht von einem in einem Vertragsstaat niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde. Es umfasst weiterhin im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 KrZwMG nur solche Forderungen aus notleidenden Krediten, die nach dem 30.12.2023 erstmalig erworben oder übertragen werden (BR-Drucks. 507/23, 128).

Der Anwendungsbereich des KrZwMG ist auf die Regulierung des Marktes der notleidenden Kredite begrenzt. Voraussetzung ist zunächst, dass ein Käufer einen notleidenden Kredit – Non-Performing Loan – NPL (BR-Drucks. 507/23, Anlage, S. 3; Maschlanka in Heyd/Kautenburger-Behr/Wind, Bilanzierung und Besteuerung in Krise und Insolvenz, Rz. 836). von einem Kreditinstitut (Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 8 KrZwMG mit Verweis auf § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG) erwirbt.

Notleidende Kreditverträge sind Kreditverträge, die als notleidende Risikopositionen i.S.d. Art. 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) eingestuft werden, § 2 Abs. 18 KrZwMG. Laut Merkblatt der BaFin (abrufbar unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/BA/dl_anlage_Merkblatt_Kreditdienstleistungen_BA.pdf), das Hinweise zur Erbringung von Kreditdienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 3 KrZwMG enthält, fallen unter den Begriff zudem

  • gekündigte und endabgerechnete,
  • titulierte,
  • wertberichtigte oder abgeschriebene Forderungen sowie
  • Forderungen, die nie als Risikoposition gemeldet wurden.

Weitere Voraussetzung ist entsprechend der FAQs der BaFin zum KrZwMG (abrufbar unter https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Kreditdienstleister/FAQs/FAQs_node.html) zudem, dass es sich um einen Kreditvertrag handelt, der mehr als 90 Tage überfällig ist und zivilrechtlich vom Kreditinstitut gekündigt wurde.

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