Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Kreditdienstleistungen erbringen will und kein § 1 Abs. 1 KWG-Institut (mit der Erlaubnis zum Erbringen von Kreditgeschäften) bzw. CRR-Kreditinstitut ist, bedarf nach § 10 Abs. 1 KrZwMG der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt.
a) Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis
§ 12 KrZwMG enumeriert die Versagungsgründe für die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KrZwMG. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Erlaubnis nur zu erteilen ist, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Das Kreditdienstleistungsinstitut ist eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft.
- Das Kreditdienstleistungsinstitut bestellt mindestens einen fachlich geeigneten, zuverlässigen und erfahrenen Geschäftsleiter, der zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über ausreichende Zeit verfügt. Nach § 15 Abs. 4 KrZwMG muss mindestens ein Geschäftsleiter die theoretische und praktische Sachkunde nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 des RDG aufweisen. Abweichend davon kann das Kreditdienstleistungsinstitut anstelle eines Geschäftsleiters eine natürliche Person, die diese Sachkunde aufweist, entsprechend § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 des RDG benennen.
- Das Kreditdienstleistungsinstitut verfügt über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zur Erbringung von Kreditdienstleistungen, §§ 12 Nr. 8, 14 KrZwMG.
- Inhaber, gesetzliche Vertreter und persönlich haftende Gesellschafter eines Unternehmens, die an einem Kreditdienstleistungsinstitut eine bedeutende Beteiligung halten, sind zuverlässig und genügen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditdienstleistungsinstituts zu stellenden Ansprüchen, §§ 12 Nr. 5, 16 Abs. 1 KrZwMG.
b) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss die in § 10 Abs. 3 KrZwMG aufgelisteten Unterlagen enthalten. Darunter fallen u.a. der Handelsregisterauszug sowie Kopien des Gründungsakts und des Gesellschaftsvertrags des Unternehmens, die erforderlichen Nachweise über die oben genannten Merkmale der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter sowie ein tragfähiger, nachvollziehbarer Geschäftsplan.
Die BaFin prüft einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis binnen 45 Tagen nach dessen Eingang auf seine Vollständigkeit. Sie kann weitere Informationen anfordern, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind. Innerhalb von 90 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags informiert die Bundesanstalt das antragstellende Unternehmen darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder verwehrt wird. Wird die Erlaubnis gewährt, macht die BaFin sie im Bundesanzeiger bekannt, § 10 Abs. 8 KrZwMG.