1. Anwendungsbereich
Das KrZwMG umfasst gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht die Ansprüche aus und die Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, der nicht von einem in einem Vertragsstaat niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde. Es umfasst weiterhin im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 KrZwMG nur solche Forderungen aus notleidenden Krediten, die nach dem 30.12.2023 erstmalig erworben oder übertragen werden (BR-Drucks. 507/23, 128).
Der Anwendungsbereich des KrZwMG ist auf die Regulierung des Marktes der notleidenden Kredite begrenzt. Voraussetzung ist zunächst, dass ein Käufer einen notleidenden Kredit – Non-Performing Loan – NPL (BR-Drucks. 507/23, Anlage, S. 3; Maschlanka in Heyd/Kautenburger-Behr/Wind, Bilanzierung und Besteuerung in Krise und Insolvenz, Rz. 836). von einem Kreditinstitut (Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 8 KrZwMG mit Verweis auf § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG) erwirbt.
Notleidende Kreditverträge sind Kreditverträge, die als notleidende Risikopositionen i.S.d. Art. 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) eingestuft werden, § 2 Abs. 18 KrZwMG. Laut Merkblatt der BaFin (abrufbar unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/BA/dl_anlage_Merkblatt_Kreditdienstleistungen_BA.pdf), das Hinweise zur Erbringung von Kreditdienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 3 KrZwMG enthält, fallen unter den Begriff zudem
- gekündigte und endabgerechnete,
- titulierte,
- wertberichtigte oder abgeschriebene Forderungen sowie
- Forderungen, die nie als Risikoposition gemeldet wurden.
Weitere Voraussetzung ist entsprechend der FAQs der BaFin zum KrZwMG (abrufbar unter https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Kreditdienstleister/FAQs/FAQs_node.html) zudem, dass es sich um einen Kreditvertrag handelt, der mehr als 90 Tage überfällig ist und zivilrechtlich vom Kreditinstitut gekündigt wurde.
2. Pflichten des Kreditverkäufers
Das KrZwMG sieht in § 6 Informations- Mitteilungspflichten des Verkäufers notleidender Kredite vor. So soll der Käufer umfassende Informationen aus dem Kreditvertrag erhalten, die es ihm ermöglichen sollen, dessen Werthaltigkeit sowie die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Wert auch umgesetzt werden kann, umfassend beurteilen zu können. Einem etwaigen Informationsungleichgewicht zwischen Käufer und Verkäufer von Kreditverträgen soll so entgegengewirkt werden, was wiederum die Entwicklung eines effizienten Sekundärmarktes begünstigen soll (BR-Drucks. 507/23, 133).
Im Falle eines Kreditverkaufes wird der Verkäufer nach § 6 Abs. 3 KrZwMG zudem zur regelmäßigen, mindestens halbjährlichen Übermittlung bestimmter Daten an die Aufsichtsbehörde verpflichtet. Das KrZwMG ermächtigt gem. § 6 Abs. 6 KrZwMG zu ergänzenden Bestimmungen zu Art, Umfang und Form der Daten per Rechtsverordnung, die der Konkretisierung der Anforderungen an den Datensatz dienen.
3. Pflichten des Kreditkäufers
Kreditkäufer innerhalb der EU werden gem. § 7 Abs. 1 KrZwMG dazu verpflichtet, ein Kreditinstitut, oder ein Unternehmen, das nach der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, zu beauftragen, wenn der erworbene Kreditvertrag mit einer natürlichen Person oder einem sog. KMU (Kleinst-, kleinen und mittlerem Unternehmen: Weniger als 250 Personen sind beschäftigt und entweder ein erzielter Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR, Thiele in Dauses/Ludwigs, Hdb. des EU-Wirtschaftsrechts, H. III. Rz. 268 ff.) geschlossen wurde. Diese Pflicht gilt nicht für Kreditkäufer, die selbst Kreditdienstleister sind oder als solche tätig sein können. Der Erwerb einer solchen Kreditforderung ist im Gegensatz zur ursprünglichen Kreditvergabe kein erlaubnispflichtiges Geschäft, da die ordnungsgemäße Aufsicht durch Einbeziehung eines Kreditdienstleisters gewährleistet wird (BR-Drucks. 507/23, 135).
Kreditkäufer, die nicht in einem Vertragsstaat ansässig sind, sind gem. § 7 Abs. 2 KrZwMG zur Bestellung eines Vertreters innerhalb der EU verpflichtet, um die Durchsetzung der Rechte der Kunden sowie der Aufsichtsbehörden sicherzustellen und einem Reputationsschaden für den Veräußerer vorzubeugen (BR-Drucks. 507/23, 105). Diese Vertreter haben immer bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Kreditdienstleister zu beauftragen, außer der Vertreter ist selbst Kreditinstitut.
Kreditkäufer oder bei Drittstaatenunternehmen deren Vertreter sind nach § 8 Abs. 1 KrZwMG verpflichtet, der BaFin und der Deutschen Bundesbank Name und Anschrift des Kreditdienstleisters mitzuteilen.
Bei der Weiterveräußerung eines notleidenden Kredits treffen den Kreditkäufer dieselben laufenden Meldepflichten wie ein veräußerndes Kreditinstitut, § 8 Abs. 3 KrZwMG.
4. Erlaubnispflichtige Kreditdienstleistungen nach KrZwMG
Das KrZwMG führt eine neue Erlaubnispflicht für Kreditdienstleistungen ein.
a) Kreditdienstleistungen
Von dem Begriff der Kreditdienstleistungen werden gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1–4 KrZwMG folgende Dienstleistungen erfasst:
- das Einziehen und die Durchsetzung fälliger Ansprüche des Kreditgebers aus dem Vertrag,
- die Neuverhandlung von wesentlichen Vertragsbedingung...