Ob es durch das KrZwMG gelingt, einen funktionierenden Sekundärmarkt für notleidende Kredite tatsächlich wesentlich zu beleben, bleibt abzuwarten. Die zahlreichen neuen Anforderungen an Kreditkäufer, -verkäufer, Kreditinstitute und Kreditdienstleister könnten durchaus ein neues Vertrauen in den Zweitmarkt schaffen, es ist aber ebenso zu befürchten, dass eine "Überregulierung" der in Deutschland ansässigen Kreditdienstleister und Verunsicherung über die einzuhaltenden Standards zu einem Desinteresse auf dem Markt führen.
Beraterhinweis Unternehmen, die im Feld notleidender Kredite ihre Geschäftstätigkeit entfalten oder solche Unternehmen, die Entsprechendes vorhaben, sollten prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich des KrZwMG fallen und welcher Handlungsbedarf daraus entsteht:
Die umfangreiche Dokumentation, die i.R.d. Erlaubnisverfahrens verlangt wird, erfordert angesichts der knappen Fristen ausreichend Vorbereitungszeit der Antragsteller im Voraus. Die BaFin empfiehlt den Unternehmen deshalb, ihre Anzeige mitsamt aller erforderlichen Unterlagen schnellstmöglich bei BaFin und Deutscher Bundesbank einzureichen (BaFin, Aufsichtsmitteilung v. 23.1.2024, https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsmitteilung/2024/aufsichtsmitteilung_240123_Kreditzweitmarktgesetz.html).
Europäische Kreditkäufer, die nicht selbst Kreditdienstleister sind, sollten bereits jetzt geeignete Partner als Kreditdienstleister erwägen und prüfen. Kreditkäufer, die als außereuropäisch anzusehen sind, haben einen Vertreter innerhalb der EU zu implementierten, der wiederum einen Kreditdienstleister beauftragen muss. Es ist zu befürchten, dass dies zu einem erheblichen Mehraufwand führen wird.
Kreditinstitute als Kreditverkäufer sind angehalten, ihre Kreditverkaufsprozesse auf KrZwMG-Konformität zu prüfen, die umfangreichen Informations- und Berichtspflichten, teilweise mit Fristen versehen, wollen eingehalten und dokumentiert werden.
Kreditdienstleistungsinstitute sollten sich mit der "ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation" auseinandersetzen und sich bei Bedarf einen neuen, flexiblen Ordnungsrahmen setzen. Durch die Befugnis der BaFin, Anordnungen zur Einhaltung der Anforderungen zu treffen (§ 14 Abs. 6 KrZwMG) und dem sehr unterschiedlich auslegbaren Begriff "ordnungsgemäß" ist Kreditdienstleistungsinstituten nahezulegen, ihre Prozesse so zu gestalten, dass auf BaFin-Anordnungen und neue Regulatorik kurzfristig reagiert werden kann.