Ein Überblick über das Kreditzweitmarktgesetz
[Ohne Titel]
Ass. iur. Sarah Hoffmann, LL.M. (Paris), LL.M. / Ass. iur. Merle Niendorf
Das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) wurde am 14.12.2023 vom Bundestag i.d.F. der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/9782) verabschiedet und nach Zustimmung des Bundesrates am 29.12.2023 im BGBl. veröffentlicht (BGBl. I 2023. Nr. 411 v. 29.12.2023). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll es dazu dienen, Bestände notleidender Kredite zu verringern und zugleich eine künftige Anhäufung notleidender Kredite innerhalb der EU zu verhindern, indem ein effizienter Sekundärmarkt etabliert wird. Der Beitrag stellt insbesondere die Regelungen des mit Art. 1 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes neu eingeführten Kreditzweitmarktgesetz (KZwMG) vor.
I. Hintergrund
Das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) wurde am 14.12.2023 vom Bundestag i.d.F. der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/9782) verabschiedet und nach Zustimmung des Bundesrates am 15.12.2023 am 29.12.2023 im BGBl. veröffentlicht (BGBl. I 2023. Nr. 411 v. 29.12.2023). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll es dazu dienen, Bestände notleidender Kredite zu verringern und zugleich eine künftige Anhäufung notleidender Kredite innerhalb der EU zu verhindern, indem ein effizienter Sekundärmarkt etabliert wird (BR-Drucks. 507/23, 1).
In Folge der globalen Finanzkrise und der dadurch geschwächten Wirtschaftsleistung erschwerten hohe Bestände notleidender Kredite in den Bilanzen der europäischen Kreditinstitute eine rasche Regeneration der Wirtschaft (BR-Drucks. 507/23, 1). Benötigte Mittel für die Neuvergabe von Krediten waren gebunden. Obwohl in den letzten Jahren auch aufgrund der zahlreichen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen und Hilfsprogramme i.R.d. COVID-19-Pandemie kein starker Anstieg des Bestandes notleidender Kredite zu verzeichnen war, könnte ein Umbruch anstehen (Paulus, ZRP 2020, 108 [109]). Der Ukraine-Krieg, die anhaltende Teuerung von Lebensmittel- und Energiepreisen und die Lieferkettenprobleme sind Indikatoren für zunehmende Kreditausfallrisiken (BR-Drucks. 507/23, 2).
Ziel des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes ist, einen Sekundärmarkt zu schaffen, der Bankbilanzen frühzeitig entlasten soll. Institutionelle Investoren von extern des Kreditbankensektors können über einen strukturierten und transparenten Zweitmarkt notleidende Kredite von den Banken erwerben. Damit einhergehen soll eine stärkere Risikostreuung bei den Darlehensgebern. Gleichzeitig soll durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewährleistet werden, dass auch die Rechte der Darlehensnehmer hinreichend Berücksichtigung finden (BR-Drucks. 507/23, 1; Happe, BBK 2024, 71 [72]).
Herzstück des als Artikelgesetz ausgestalteten Kreditzweitmarktförderungsgesetzes ist das in Art. 1 befindliche Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute (Kreditzweitmarktgesetz – KrZwMG). Damit sich ein Sekundärmarkt für notleidende Kredite auch in Deutschland etablieren kann, führt das Kreditzweitmarktgesetz ein Erlaubnisverfahren für Anbieter von Kreditdienstleistungen für verkaufte notleidende Bankkredite in Deutschland ein und bestimmt den Zugang europäischer Anbieter (BR-Drucks. 507/23, 2). Das KrZwMG ist gem. Art. 36 Abs. 1 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes am 30.12.2023 in Kraft getreten.
Es regelt aufsichtliche Anforderungen an die Geschäftsorganisation und an das Risikomanagement der Kreditdienstleistungsanbieter, deren Überwachung der BaFin als zuständige Behörde übertragen wird (BR-Drucks. 507/23, 2). Diese Kontrolle erfolgt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank nach den Maßgaben des KrZwMG, § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 1a bis 5 KWG, der entsprechend gilt (s. Deutschen Bundesbank, "Kreditdienstleistungsinstitute", abrufbar unter https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/einzelaspekte/kreditdienstleistungsinstitute-799404).
II. Darstellung der einzelnen Regelungen
1. Anwendungsbereich
Das KrZwMG umfasst gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht die Ansprüche aus und die Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, der nicht von einem in einem Vertragsstaat niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde. Es umfasst weiterhin im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 KrZwMG nur solche Forderungen aus notleidenden Krediten, die nach dem 30.12.2023 erstmalig erworben oder übertragen werden (BR-Drucks. 507/23, 128).
Der Anwendungsbereich des KrZwMG ist auf die ...