Um diese Frage zu beantworten, ist zuerst einmal erforderlich zu klären, in welcher Form die Ablehnung ergehen muss. Hierbei gilt es zu unterscheiden: Handelt die Staatsanwaltschaft, so geschieht dies durch eine Verfügung (§§ 167, 171 StPO). Sie sollte, auch wenn dies als nicht verpflichtend angesehen wird, begründet werden. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, der einer Begründung zumindest dann bedarf, wenn für den Antragsteller (etwa den Beschuldigten) eine negative Entscheidung Gegenstand ist (§ 34 StPO). Aber auch ansonsten, also im Fall einer Aussetzung, muss eine Begründung erfolgen (LG Halle (Saale) v. 7.5.2014 – 2 Qs 3/14, NZWiSt 2014, 385 f.). Der Aussetzungsbeschluss wird in der Hauptverhandlung mündlich verkündet (§ 35 Abs. 1 StPO); ergeht er außerhalb der Hauptverhandlung, wird er dem Angeklagten zugestellt (§ 35 Abs. 2 StPO).
Beraterhinweis Gegen die Aussetzungsverfügung der Staatsanwaltschaft jedweder Art ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (KG v. 28.4.1958 – 3 Ws 86/58, JR 1959, 29; so auch Jäger in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 396 Rz. 16 m.w.N.). Dies stellt sich bei einer gerichtlichen Entscheidung anders dar. Ein Aussetzungsbeschluss ist grundsätzlich mit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) angreifbar (OLG Frankfurt v. 24.1.1966 – 3 Ws 663/65, NJW 1966, 992; OLG Karlsruhe v. 14.12.1984 – 3 Ws 138/84, wistra 1985, 168; LG Bremen v. 29.7.2010 – 31 Qs 245/10, StV 2011, 616; LG Halle (Saale) v. 7.5.2014 – 2 Qs 3/14, NZWiSt 2014, 385 f.; vgl. dazu auch Jäger in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 396 Rz. 16 m.w.N.). Allerdings ist § 305 StPO zu beachten. Danach unterliegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Der Grund: Es sollen Verfahrensverzögerungen vermieden werden. Fehlt indessen der Zusammenhang mit der Urteilsfällung, so ist die Beschwerde zulässig. Zu Recht bejaht etwa Hellmann (Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 396 AO Rz. 77 [Okt 2020]) grundsätzlich die Zulässigkeit, beschränkt jedoch die Nachprüfung des Aussetzungsbeschlusses darauf, ob ein vernünftiger Grund dafür bestand (s.a. LG Bremen v. 29.7.2010 – 31 Qs 245/10, StV 2011, 616). Lehnt das Gericht die Aussetzung indessen ab, besteht nahezu Einstimmigkeit in der Auffassung, dass diese Entscheidung nur mit dem Urteil selbst angegriffen werden kann (OLG Hamm v. 17.8.1977 – 3 Ws 482/77, NJW 1978, 283; OLG Karlsruhe v. 14.12.1984 – 3 Ws 138/84, wistra 1985, 168; LG Lübeck v. 9.2.2000 – 6 Qs 4/00 – V 720 Js 30745/99, PStR 2000, 99).