Leistungsvergütungen an Mitunternehmer von Personengesellschaften für
- Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft
- Darlehensgewährungen
- Überlassung von Wirtschaftsgütern
führen nach allgemeinen Grundsätzen zu Sonderbetriebseinnahmen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG).
Ab der Optionsbesteuerung (§ 1a KStG) gilt dies jedoch nicht mehr. Die Gesellschafter erzielen vielmehr durch die Vergütung diejenige Einkunftsart, die auch Anteilseigner von "ihrer" Kapitalgesellschaft beziehen (würden).
In § 1a Abs. 3 S. 2 KStG werden drei Vergütungsarten genannt und der Einkunftsart ausdrücklich zugeordnet:
- Einnahmen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind Einkünfte i.S.d. § 19 EStG (§ 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KStG).
- Einnahmen aus der Hingabe von Darlehen sind Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG (§ 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 KStG).
- Einnahmen aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern sind Einkünfte i.S.d. § 21 oder § 22 EStG (§ 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KStG).
Beispiel 7
Die ABC-GmbH & Co. KG ist eine optierende Gesellschaft (§ 1a KStG).
1.) Kommanditist A ist mit 50 % an der KG beteiligt und erhält eine schuldrechtliche Vergütung i.H.v. 150.000 EUR für seine Geschäftsführung. Die Vergütung ist aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung im Fremdvergleich um 50.000 EUR überhöht.
2.) Kommanditist B ist mit 30 % an der KG beteiligt und erhält für eine Darlehensüberlassung an die KG angemessene Zinsen i.H.v. 5.000 EUR.
3.) Kommanditist C ist mit 20 % an der KG beteiligt und erhält für die Überlassung eines Grundstücks an die KG eine angemessene Miete i.H.v. 20.000 EUR.
Lösung: Bei der ABC-GmbH & Co. KG (optierende Gesellschaft) sind die Vergütungen grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar und mindern damit deren zu versteuerndes Einkommen.[17]
Zu 1.) (Kommanditist A): Die Tätigkeitsvergütung führt bei A grundsätzlich zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KStG i.V.m. § 19 EStG). Die angemessene Tätigkeitsvergütung (100.000 EUR) unterliegt der LSt-Abzugspflicht (§§ 38 ff. EStG), da nach § 1a Abs. 3 S. 7 KStG die optierende Gesellschaft als lohnsteuerlicher Arbeitgeber und der Gesellschafter A als Arbeitnehmer gilt.
Da die Vergütung aber um 50.000 EUR überhöht ist, liegt insoweit nach allgemeinen Grundsätzen eine verdeckte Gewinnausschüttung (R 8.5 Abs. 1 KStR) vor, die als Einnahme aus Kapitalvermögen zu behandeln ist (§ 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KStG).
- Dies bedeutet für die optierende Gesellschaft, dass die vGA (50.000 EUR) außerbilanziell bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen ist (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG).
- Gesellschafter A erzielt i.H.v. 100.000 EUR (angemessener Teil) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) und i.H.v. 50.000 EUR (unangemessener Teil) Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).
Zu 2.) (Kommanditist B): Die Zinsen sind bei B als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern. Die Zinsen unterliegt dem tariflichen ESt-Satz des B, da der Abgeltungsteuersatz (25 %) durch § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG ausgeschlossen ist, da B zu mehr als 10 % an der optierenden Gesellschaft beteiligt ist.[18]
Zu 3.) (Kommanditist C): C erzielt aus der Grundstücksvermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG).[19]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen