Die optierende Gesellschaft (Personengesellschaft) unterliegt dem KStG. Das zu versteuernde Einkommen ist wie bei einer "echten" Kapitalgesellschaft zu ermitteln.

Auch verfahrensrechtlich erfolgt eine weitgehende Gleichstellung. Die optierende Gesellschaft hat für jeden VZ der Optionsbesteuerung eine KSt-Erklärung einzureichen (§ 31 KStG) und erhält dementsprechend einen KSt-Bescheid.[11]

Nach § 1a Abs. 2 S. 5 KStG gelten die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Personen als gesetzliche Vertreter der optierenden Gesellschaft. Diese sind nunmehr die gesetzlichen Vertreter nach § 34 Abs. 1 AO für die KSt der optierenden Gesellschaft.

Beraterhinweis Die gesetzlichen Vertreter der Personengesellschaft (optierenden Gesellschaft) trifft damit auch die "Haftungsgefahr" nach § 69 AO.[12]

[11] Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte als Mitunternehmerschaft i.S.d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a) AO findet solange nicht statt.
[12] Bochmann/Bron, NZG 2021, 613 (616).

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