Nina Lenz-Brendel, Julia Roglmeier
Eine Patientenverfügung muss schriftlich niedergelegt werden. Eine notarielle Beurkundung schreibt der Gesetzgeber nicht vor.
Allerdings kann die Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht (oder auch einzeln) notariell beurkundet werden. Bei der Berechnung der Beurkundungskosten ist § 36 Abs. 2 GNotKG zugrunde zu legen. Der Notar bestimmt danach den Geschäftswert der Beurkundung "nach billigem Ermessen". In der Regel dürfte ein Geschäftswert von 5.000,00 EUR angemessen sein. Die Gebühr bemisst sich sodann auf Basis einer 1,0 Beurkundungsgebühr. Die Errichtung einer separaten Patientenverfügung kostet in der Regel 60,00 EUR. Bei höherem Vermögen steigt diese Gebühr auf bis zu 165,00 EUR. Der Geschäftswert einer Patientenverfügung kann aber nicht deshalb mit einem über 3.000,00 EUR hinausgehenden Betrag bemessen werden, weil der Notar eine gewichtende Differenzierung zu anderen nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten für angemessen hält.
Eine kostenpflichtige Registrierung der Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister ist in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht oder mit einer Betreuungsverfügung, aber nun auch isoliert möglich, § 78a Abs. 1 Satz 1 BNotO n. F., § 9 VRegV n. F. Vermerkt wird nur die Existenz, nicht aber der Inhalt der Verfügung.
Die Patientenverfügung muss schriftlich, allerdings nicht insgesamt handschriftlich, errichtet werden. Die eigenhändige Errichtung der Patientenverfügung ist kein Wirksamkeitserfordernis. Es können daher grundsätzlich auch vorgefertigte Formulare verwendet werden. Möglich sind somit also unterzeichnete Computerausdrucke, Vordrucke, handschriftliche Dokumente, auch wenn der Text nicht vom Unterzeichner selbst geschrieben wurde sowie durch einen Notar oder eine Betreuungsbehörde beglaubigte oder von einem Notar beurkundete Texte und auch solche, die von Stellen beglaubigt wurden, die zu einer öffentlichen Beglaubigung nicht befugt sind. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses muss die Patientenverfügung vom Aussteller aber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden. Dies ergibt sich aus § 126 Abs. 1 BGB. Das Schriftformerfordernis soll vor übereilten oder unüberlegten Festlegungen waren und das wirklich Gewollte klarstellen. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden, das heißt, sie muss mit eigener Hand geschrieben sein. Es reicht für die Eigenhändigkeit der Unterschrift aus, wenn eine Schreibhilfe verwendet wird, sofern der Aussteller beim Leisten der Unterschrift lediglich unterstützt wird und der Schriftzug selbst von seinem Willen bestimmt wird. Eigenhändigkeit liegt aber nicht mehr vor, wenn der Verfasser der Patientenverfügung bei der Leistung seiner Unterschrift überhaupt nicht aktiv mitgewirkt hat. Eine eigenhändige Unterschrift liegt ferner dann nicht vor, wenn die Unterschrift mit der Schreibmaschine geschrieben, durch Eingabe des Namens auf der Tastatur des PC erfolgt oder ein Stempel, ein Faksimile oder eine eingescannte Unterschrift verwendet wird.
Die Unterschrift muss durch Nennung der Person des Erklärenden durch Angabe des eigenen Namens unterhalb der Erklärung erfolgen. Sofern die Identifizierung des Erklärenden möglich ist, kann auch mit einem Pseudonym unterschrieben werden. Eine Paraphierung hingegen reicht nicht aus.
Die Unterschrift muss leserlich sein. Es dürfen jedoch an das Schriftbild keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Empfehlenswert ist es, den eigenen Namen unter der Unterschrift nochmals in Druckbuchstaben zu wiederholen. Wird ein Handzeichen, wie beispielsweise ein Kreuz oder nur ein einzelner Buchstabe, verwendet, so muss dieses notariell beglaubigt sein, damit eine wirksame Unterschrift vorliegt. Das Handzeichen darf nur in Gegenwart des Notars, der es beglaubigt, geleistet werden. Der Notar muss sich von der Identität des Leistenden positiv überzeugen. Ebenso wie die Unterschrift müssen die notariell beglaubigten Handzeichen räumlich unterhalb der Erklärung angebracht werden.
Notariell beglaubigte Handzeichen kommen insbesondere für Personen in Betracht, die nicht zu einer Unterschrift fähig sind, sei es wegen einer körperlichen Behinderung oder sei es, weil sie des Schreibens unkundig sind. Eine weitere Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung für Menschen mit körperlicher Behinderung, wie beispielsweise Blinde, findet sich durch Rückgriff auf § 126 Abs. 3 BGB. Nach § 126 Abs. 3 BGB kann die Schriftform nämlich durch notarielle Beurkundung ersetzt werden. Personen, die nicht lesen und/oder schreiben können oder blind sind, sind also nicht gehindert, eine Patientenverfügung zu errichten. Sie müssen jedoch, um das Schriftformerfordernis einzuhalten, ihre Patientenverfügung vor einem Notar errichten oder zumindest in Anwesenheit des Notars ein Handzeichen vollziehen, das sodann notariell beglaubigt wird. In anderen Fällen ist eine notarielle Beurkundung der Patientenverfügung nicht erforderlich, aber dennoch mö...