Nina Lenz-Brendel, Julia Roglmeier
4.1 Wirksamwerden der Genehmigung, § 287 Abs. 3 FamFG
Die Vorschrift regelt das Wirksamwerden von Genehmigungsbeschlüssen des Betreuungsgerichts zu Maßnahmen nach § 1829Abs. 2 BGB (Nichteinwilligung oder Widerruf der Einwilligung). Es handelt sich um eine Sondervorschrift, die ausschließlich die Erteilung einer Genehmigung zur Verweigerung bzw. des Widerrufs der Einwilligung des Betreuers oder des Bevollmächtigten in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung betrifft. Nicht umfasst ist somit die Einwilligung in medizinische Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 BGB. Ziel der Vorschrift ist es, die gewährung effektiven Rechtsschutzes zu gewährleisten, bevor irreversible Folgen des Unterbleibens der medizinisch indizierten Behandlung eintreten.
4.1.1 Wirksamwerden zwei Wochen nach Bekanntgabe an Betreuer, Bevollmächtigten oder Verfahrenspfleger
Die Genehmigung des Betreuungsgerichts wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie den nach § 298 Abs. 2 FamFG zu bestellenden Verfahrenspfleger wirksam. Der Gesetzgeber ist insofern von dem allgemeinen Grundsatz in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wonach die Verfügung des Gerichts regelmäßig mit Bekanntgabe an den jeweiligen Beteiligten wirksam wird, abgewichen. Da die bei einer Genehmigung des Gerichts in den Abbruch oder die Nichteinleitung lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen gebotenen ärztlichen Handlungen meist unumkehrbar sind, kann nur so ein effektiver Rechtsschutz für die am Verfahren formell und materiell Beteiligten sichergestellt werden. Die verzögerte Wirksamkeit gewährleistet, dass ausreichend Zeit für die Einlegung eines Rechtsmittels bleibt.
4.2 Persönliche Anhörung, § 298 FamFG
4.2.1 Anhörung der Betroffenen
Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens wurde in Anlehnung an das bisherige Verfahren des § 1904 BGB a. F. konzipiert. Weiterhin muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Hierneben soll auch die Anhörung von Beteiligten erfolgen und zwar unabhängig davon, ob es um die Zustimmung oder den Verzicht des Betreuers/Bevollmächtigten geht. Die Gleichbehandlung von Einwilligung und Ablehnung im Genehmigungsverfahren hat der Gesetzgeber jedoch nicht konsequent vorgenommen. Die gesetzliche Neuregelung enthält diverse weitere Voraussetzungen, die nur für den Verzicht des Betreuers/Bevollmächtigten gelten.
Anwendungsvoraussetzungen
§ 298 Abs. 1 FamFG regelt den Verfahrensablauf, wenn es um die Einwilligung des Betreuers/Bevollmächtigten in eine ärztliche Maßnahme im Sinne des § 1829 Abs. 1, 2 und 5 BGB geht.
Vorherige persönliche Anhörung des Betroffenen
Im Verfahrensablauf hat das Gericht zunächst den Betroffenen selbst anzuhören. Die Anhörung wird sich in erster Linie darauf erstrecken, sich ein Bild von der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen im Hinblik auf die konkret beabsichtigte ärztliche Maßnahme zu verschaffen. Denn nur wenn der Betroffene einwilligungsunfähig st, ist Raum für die Einwilligung eines Betreuers oder Bevollmächtigten, die ihrerseits gerichtlich genehmigt werden kann. Anders als bei dem Verzicht auf Maßnahmen im Sinne des § 1829 Abs. 2 BGB wird hier nämlich kein Verfahrenspfleger bestellt (vgl. § 298 Abs. 2 FamFG). Die hier vorgenommene Differenzierung bleibt unklar. Hierauf wird im Einzelnen bei den Ausführungen zu § 298 Abs. 3 FamFG eingegangen.
Anhörung sonstiger Beteiligter
Der Beteiligtenbegriff ergibt sich aus § 274 FamFG, die insofern speziellere Norm zu § 7 FamFG ist. Beteiligt werden sollen demnach:
- der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist
- der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist
Beteiligter im Sinne der Vorschrift ist an sich auch der Vertreter der Staatskasse (§ 274 Abs. 4 Nr. 2 FamFG), soweit "das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann".
Weitere Personen, wie beispielsweise der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner (sofern sie nicht bereits Betreuer oder Bevollmächtigter des Betroffenen sind), sind lediglich bei Verlangen des Betroffenen zu hören (s. u.). Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG läge die Hinzuziehung von Verwandten im Übrigen nur dann im Ermessen des Gerichtes, wenn eine der in § 274 Abs. 3 FamFG genannten Alternativen einschlägig wäre. Mangels Nennung von Maßnahmen nach § 1904 BGB durch den Gesetzgeber in § 274 Abs. 3 FamFG ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts nicht möglich.
Anhörung nahestehender Personen
Nahestehende Personen sollen nur auf Verlangen des Betroffenen gehört werden. Regelmäßig wird der Patient infolge seines Gesundheitszustandes hierzu nicht mehr befragt werden können.
Hat er jedoch antizipiert im Rahmen einer Patientenverfügung Festlegungen getroffen, wer im Verfahren über die Genehmigung von Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 BGB gehört werden soll, ist auf diese Festlegungen zurückzugreifen.
Keine erheblichen Verzögerungen
Die Anhörung weiterer nahestehender Personen darf nicht zu erheblichen Verzögerungen führen, wenn diese Verzögerungen dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen. In diesem Rahmen muss das Betreuungsgericht eine Interessenabwägung v...