2.1 Ein-Personen-Vertretung
Anders als der Betriebs- oder Personalrat ist die SBV kein Kollegialorgan, sondern eine Ein-Personen-Vertretung. Die Aufgaben der SBV nimmt grundsätzlich allein die gewählte Vertrauensperson wahr.
2.2 Stellvertretung und Nachrücken
Entsprechend § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wird die gewählte Vertrauensperson bei vorübergehender Verhinderung (z. B. aufgrund von Krankheit, Abwesenheit wegen einer Dienstreise etc.) von dem gewählten stellvertretenden Mitglied vertreten. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt nur noch auf die Verhinderung der gewählten Vertrauensperson an sich ab. Darauf, aus welchem Grund sie verhindert ist, kommt es nicht mehr an. Eine Verhinderung ist daher z. B. auch dann gegeben, wenn die Vertrauensperson ihr Amt nicht ausüben darf, weil sie in eigenen Angelegenheiten tätig wird. Davon ist z. B. auszugehen, wenn die SBV beteiligt werden muss, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Vertrauensperson außerordentlich kündigen will.
Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach. Ein Fall des Ausscheidens liegt auch vor, wenn die Vertrauensperson in die Freistellungsphase (Blockmodell) der Altersteilzeit wechselt. Besteht bis zur vollständigen rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Arbeitspflicht mehr, so fehlt es an einer "Beschäftigung". Diese ist Wählbarkeitsvoraussetzung.
2.3 Heranziehung des stellvertretenden Mitglieds
Das Prinzip der Ein-Personen-Vertretung ist Schritt für Schritt abgeändert worden. Bis Ende April 2004 durfte die Vertrauensperson nur in Großbetrieben mit in der Regel mehr als 200 schwerbehinderten Menschen den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Mit Wirkung seit Mai 2004 ist der Schwellenwert für die Heranziehung des Stellvertreters durch die Vertrauensperson von "200" auf "100" herabgesetzt worden, mit der Folge, dass in Betrieben mit mehr als 100 schwerbehinderten Beschäftigten die gewählte Vertrauensperson einen Teil ihrer Aufgaben auf das mit den meisten Stimmen gewählte stellvertretende Mitglied delegieren konnte. Die gesetzliche Regelung in § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sah zudem bislang vor, dass in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen die Vertrauensperson nicht nur das erste stellvertretende Mitglied, sondern auch zusätzlich noch das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied zur Mitarbeit heranziehen kann. Die zulässige Zahl von Stellvertretern war damit auf maximal 2 beschränkt. Diese Beschränkung ist durch die Neuregelung des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zum 30.12.2016 aufgehoben und durch eine Staffelung ersetzt worden: bei jedem Überschreiten des Schwellenwertes von jeweils 100 beschäftigten, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern kann ein weiteres stellvertretendes Mitglied herangezogen werden (d. h. ab 101 schwerbehinderte Beschäftigte das erste, ab 201 das zweite, ab 301 das dritte, ab 401 das vierte, etc.). Seit dem 1.1.2018 findet sich diese Regelung in § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
Die SBV hat den Arbeitgeber vor der Heranziehung zu unterrichten. Die Heranziehung bedarf nicht des Einverständnisses des Arbeitgebers. Er ist lediglich davon zu unterrichten. Die Vertrauensperson ist nicht zu einer willkürlichen Heranziehung berechtigt. Die Heranziehung muss zur Bewältigung der Aufgaben erforderlich sein. Art und Umfang der Übertragung bestimmt die Vertrauensperson. Der herangezogene Stellvertreter hat dann für den ihm zur eigenen Erledigung übertragenen Wirkungskreis die Rechtsstellung eines Vertrauensmanns. Er kann seinen Aufgabenkreis nicht selbstständig erweitern. Ihm können die Aufgaben insbesondere bei geringerem Bedarf wieder entzogen werden. Für die Entscheidung über die Beschränkung der Aufgabenwahrnehmung oder den völligen Entzug der übertragenen Aufgaben ist die Vertrauensperson allein zuständig.
Nach § 178 Abs. 1 Satz 5 SGB IX schließt die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben auch die Abstimmung untereinander ein. Damit gibt es eine Grundlage für Sitzungen der SBV. Das Stimmrecht steht aber nur der Vertrauensperson zu. Durch die Neuregelung des § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX hat sich daran nichts geändert.
2.4 Amtszeit der SBV
Das Amt der Vertrauensperson und des Stellvertreters endet, wenn:
- die Amtszeit spätestens nach 4 Jahren abgelaufen ist,
- es niedergelegt wird,
- der Gewählte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,
- die Wählbarkeitsvoraussetzungen nachträglich entfallen, z. B. durch Beförderung zum leitenden Angestellten, durch Bestellung zum Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers,
- auf Antrag von 25 % der Wahlberechtigten der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt das Erlöschen des Amts wegen gröblicher Verl...