Die vorstehend aufgezeigten Zeiträume, für die maximal eine Nachentrichtung der Beiträge droht, machen deutlich, dass es in Zweifelsfällen unbedingt angeraten ist, nicht die Ergebnisse einer Betriebsprüfung abzuwarten, sondern als Unternehmen oder Betroffener selbst eine Entscheidung herbeizuführen. Dies ist i.R.d. sog. Statusfeststellungsverfahrens möglich.
Aufgrund der Neuregelung des Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a SGB IV seit dem 1.4.2022 entscheidet die Deutsche Rentenversicherung nunmehr über den Erwerbsstatus als Beschäftigter oder Selbständiger. Eine Prüfung und Entscheidung über eine bestehende oder nicht bestehende Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung erfolgt nicht mehr. Diese gesetzliche Neuregelung, die auf Vereinbarungen der aktuellen Regierung im Koalitionsvertrag zurückgehen, sollte die Bearbeitungszeiten der Statusfeststellungsverfahren deutlich beschleunigen.
Weiterhin bestehende Unklarheiten: Mit der Entscheidung, ob eine (abhängige) Beschäftigung oder eine Selbständigkeit vorliegt, besteht jedoch nicht in allen Fällen und auch nicht für alle Sozialversicherungszweige Klarheit über die jeweilige Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit. Hier ist z.B. der Fall zu bedenken, in denen ein nach den vorstehenden Grundsätzen als Selbständiger zu bewertender Gesellschafter-GF gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
Hier trägt der Arbeitgeber die Verantwortung und auch Haftung. Sofern nach Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens noch Zweifel über die Versicherungspflicht bestehen, hat der Arbeitgeber die Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle (vgl. § 28h Abs. 2 SGB IV) einzuholen. Beachten Sie: Unabhängig von bestehenden Zweifeln und einer Überprüfung durch die Einzugsstelle hat der Arbeitgeber nach der Statusfeststellung "Beschäftigter" unverzüglich bei der zuständigen Einzugsstelle die entsprechende Meldung des GF vorzunehmen.
Beraterhinweis Bei Zweifelsfällen ist die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens – auch bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit – zu empfehlen. Die Wirkung der Feststellungen in dem Dauerverwaltungsakt besteht so lange, wie sich die zugrunde liegenden Tatsachen, die Gegenstand des Verfahrens waren, nicht ändern. Dies kann u.U. einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten umfassen. Hierbei ist anzuraten, den Bescheid in jedem Fall sicher und dauerhaft aufzubewahren, da die Praxis gezeigt hat, dass die Rentenversicherung Jahrzehnte alte Bescheide auch nicht immer vorliegen hat.