Bei einer treuhänderischen Gestaltung erhält der Treuhänder die Geschäftsanteile vom Treugeber übertragen und ist damit formell neuer Eigentümer. Mit dem schuldrechtlichen Treuhandvertrag werden regelmäßig besondere Pflichten des Treuhänders normiert; es können aber auch z.B. Stimmrechte des Treugebers vorgesehen werden.

Der Treuhänder ist als Gesellschafter der Inhaber aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere das Stimmrecht als das wichtigste Verwaltungsrecht steht grundsätzlich dem Treuhänder allein und nicht dem Treugeber zu. Die Vollrechtsstellung des Treuhänders hat zur Folge, dass der Treugeber der Gesellschaft gegenüber Gesellschafterrechte nicht aus eigenem Recht geltend machen kann. Er ist vielmehr stets auf die Wahrnehmung dieser Rechte durch den Treuhänder angewiesen. Die Einwirkungsmacht des Treugebers auf das Gesellschaftsgeschehen ist demnach lediglich mittelbar und gründet sich auf das ihm gegenüber der Treuhänderin zustehende Weisungsrecht, das sich insbesondere auf die Ausübung des Stimmrechts erstreckt.

BSG = schuldrechtliche Treuhandverträge sind nicht relevant für sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Das BSG hat derartige schuldrechtliche Treuhandverträge – unter Anwendung seiner vorstehend benannten Grundsätze zur ausschließlichen Relevanz der sich aus einer Satzung ergebenden Rechtsmacht – als nicht relevant für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erachtet. Ein derartiger Treuhandvertrag vermag die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben[21].

Relevant ist aus Sicht des BSG damit allein die formale Gesellschafterstellung. Die gesellschaftsrechtlich zu beachtenden Beschränkungen des Treuhänders spielen sozialversicherungsrechtlich keine Rolle.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge