Das Ehepaar M und F wohnte mit den beiden Kindern in einem afrikanischen Staat, aus dem F stammt. M ist Deutscher. Die Eheleute sind in Afrika Gesellschafter zu je der Hälfte einer dort ansässigen s.a.r.l. Im Jahr 2014 ziehen sie zwecks Pflege der betagten Eltern von M nach Deutschland. Im Jahr 2015 ändern die Ehegatten die Beteiligungsverhältnisse an der afrikanischen Gesellschaft. Danach hält M nur noch 10 %, F 90 % der Anteile.

Im Jahr 2018 wird gegen beide Eheleute ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Der Vorwurf lautet auf Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer. Geschäftssitz der Firma sei in Deutschland gewesen. Nach Jahren wird das Strafverfahren gegen F gem. § 153a StPO zunächst vorläufig und nach Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt. Gegenüber M erfolgt eine Einstellung nach § 153 StPO eingestellt. Kurze Zeit später erhalten beide Eheleute die Information, gegen sie seien Bußgeldverfahren eingeleitet worden. Der Vorwurf: Verstoß gegen § 138 Abs. 2 AO.

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