Der (aus Vereinfachungsgründen einzige) Wohnungseigentümer A zahlt am 10.12.2023 einen Vorschuss von 20.100 EUR an die GdW, der
- i.H.v. 100 EUR für die Treppenhausreinigung bestimmt ist und
- i.H.v. 20.000 EUR auf die Erhaltungsrücklage für den Anbau eines Vordach entfallen soll.
Am 20.1.2024 zahlt die GdW
- 100 EUR für die Treppenhausreinigung und
- 20.000 EUR für das neue Vordach (aus Vereinfachung ohne Lohnanteil).
1. Variante: Selbstnutzung zu Wohnzwecken durch A
Die Zahlung des Vorschusses in 2023 und die Zahlungen in 2024 durch die GdW sind für A ohne steuerrechtliche Auswirkung. Die Mittelverwendung für die Treppenhausreinigung (100 EUR) ist aber in 2024 als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG abzugsfähig, da A der Aufwand steuerrechtlich zugerechnet wird.
2. Variante: Vermietung durch A (Privatvermögen)
Die Zahlung des Vorschusses in 2023 führt zu WK i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) i.H.v. 20.100 EUR.
Die Mittelverwendung durch die GdW in 2024 führt zu Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) i.H.v. 20.100 EUR.
Mit den steuerpflichtigen Einnahmen (20.100 EUR) korrespondiert im VZ 2024 ein gleich hoher Aufwand, der A steuerrechtlich zugerechnet wird. Die Aufwendungen für die Treppenhausreinigung (100 EUR) sind sofort als WK abzugsfähig und die Aufwendungen für das Vordach sind als nachträgliche HK über die AfA abzuschreiben (2024: 20.000 EUR x – z.B. – 2 % = 400 EUR).
Bei einer Vermietung im Betriebsvermögen oder einer betrieblichen Nutzung mit Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ergibt sich das gleiche Ergebnis für den BA-Abzug (bis auf den AfA-Satz der Gebäudeabschreibung)
3. Variante: Betriebliche Nutzung durch A (Gewerbebetrieb)
Die Zahlung des Vorschusses in 2023 führt zwar zu BA (§ 4 Abs. 4 EStG) bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) i.H.v. 20.100 EUR. Jedoch ist in gleicher Höhe eine Forderung gegen die GdW zu aktivieren.
A bucht in 2023: Forderung gg. GdW an Bank 20.100 EUR.
Die Mittelverwendung durch die GdW in 2024 führt bei A ertragsteuerrechtlich zu Betriebseinnahmen und BA in gleicher Höhe (jeweils 20.100 EUR). Da A jedoch bilanziert, ist die Forderung aus 2023 auszubuchen. Die Aufwandswirkung ergibt sich für die nachträglichen Herstellungskosten (Anbau Vordach) über die AfA.
A bucht in 2024:
Gebäude 20.000 EUR und Aufwand (Treppenhausreinigung) 100 EUR an Forderung gg. GdW 20.100 EUR
AfA an Gebäude 600 EUR (HK 20.000 EUR x 3 %)