Wie schon im aktuellen Stiftungsrecht wird auch in Zukunft der Vorstand das einzig zwingende Organ jeder Stiftung sein und zwar unabhängig davon, ob er auch als solcher bezeichnet wird oder anders, z.B. als "Stiftungsrat" oder "Geschäftsführer" bezeichnet wird. Der Vorstand ist das Vertretungs- und häufig auch das entscheidende Geschäftsführungsorgan einer Stiftung – er ist für die Stiftungsarbeit von grundlegender Relevanz.

Trotz der Bedeutung des Stiftungsvorstand spricht das aktuelle Stiftungsrecht ihn lediglich an einer Stelle an und legt fest: Es muss einen Vorstand geben. Ansonsten verweisen die derzeitigen Regelungen im Wesentlichen auf das Vereinsrecht. Sonstige Stiftungsorgane sind im Gesetz derzeit gar nicht angesprochen, obgleich man ihnen in der Praxis – als Kuratorien, Stiftungs- oder Aufsichtsräten – als wichtigen Akteuren in der Stiftungsarbeit häufig begegnet. Der Lebenswirklichkeit wird somit weder das eine noch das andere wirklich gerecht.

Das neue Stiftungsrecht schafft diesbezüglich Abhilfe und trifft für den Vorstand und sonstige Stiftungsorgane ausführliche Regelungen (§§ 8484c BGB). Erstmals finden sich (aus dem Vereinsrecht weitgehend übernommene) Regelungen zum Stiftungsvorstand als Vertreter der Stiftung. Vertretungsbefugnisse, sonstige Rechte und Pflichten (unter Verweis auf das Auftragsrecht in §§ 664 ff. BGB) und die Modalitäten der Beschlussfassung werden ausführlich geregelt. Gerade für Stiftungen, deren Satzungen dazu bislang nur unzureichende Regelungen treffen und für neue Stiftungen, die ihre Satzung noch ausgestalten müssen, sind das hilfreiche Leitlinien.

Wesentliche inhaltliche Änderungen sind mit der Neuregelung ungeachtet dessen nicht unbedingt verbunden, weil viele Punkte in der Praxis durch Regelungen in den Stiftungssatzungen oder ergänzend durch die Verweise auf das Vereinsrecht schon abgedeckt waren. Die Neuregelungen sind trotzdem eine willkommene Klarstellung und rufen in Erinnerung, welche Gestaltungsoptionen rund um die Stiftungsorgane bestehen. Denkbar sind insbesondere:

  • Regelungen zu den Vertretungsbefugnissen

    • Einzel- und Gesamtvertretungsbefugnis
    • Befreiung von § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung)
    • Beschränkungen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis (z.B. durch Zustimmungsvorbehalte zugunsten anderer Organe)
  • Regelungen zur Beschlussfassung, Aufgabenverteilung und Geschäftsführung

    • (qualifizierte) Mehrheitserfordernissen
    • Zuordnung von Geschäftsbereichen
    • Zustimmungsvorbehalte, Vetorechte oder ähnliche Rechte mit Wirkung im Innenverhältnis
  • Regelungen zur Besetzung, Bestellung und Abberufung

    • persönliche oder sachliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Organ (z.B. fachliche Qualifikationen oder Altersgrenzen)
    • Bestimmung durch den Stifter
    • Selbstergänzung
    • Benennungs- oder Entsenderechte
  • Regelungen zur Vergütung

    • Aufwendungsersatz
    • Sitzungsgeld
    • Vergütung
  • Regelungen zu weiteren Stiftungsorganen

    • Zusammensetzung
    • persönliche oder sachliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Organ (z.B. fachliche Qualifikationen oder Altersgrenzen),
    • Vorgaben zur Bestellung und Abberufung der Organmitglieder
    • Feststellung des Aufgabenbereichs und der Befugnisse
    • Regelungen zur Vergütung und
    • Regelungen zur Haftung

Besonders deutlich zeigt sich die klarstellende Funktion der Neuregelungen bei den Regelungen zur Haftung der Organmitglieder. Bislang enthielten das Bundesstiftungsrecht nur wenige und die Landesstiftungsgesetze teils sehr widersprüchliche Regelungen, was in der Praxis häufiger zu Unsicherheiten geführt hat. Im neuen Stiftungsrecht wird nun Klarheit geschaffen:

  • Grundsätzlich haften die Mitglieder der Stiftungsorgane für alle vorsätzlichen oder (einfach oder grob) fahrlässigen Pflichtverletzungen.
  • Für unentgeltlich tätige Organmitglieder oder solche, deren Tätigkeitsvergütung 840 Euro jährlich nicht übersteigt, gilt eine Haftungsprivilegierung. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Für unternehmerische Entscheidungen gilt die Business Judgement Rule. Das regelt das neue Stiftungsrecht in § 84a Abs. 2 BGB für die Stiftung erstmals ausdrücklich. Eine Haftung scheidet in diesem Bereich aus, wenn die handelnden Personen bei ihrer Entscheidung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
  • Die Stiftungssatzung kann Haftungsbeschränkungen und Haftungsverschärfungen – also Abweichungen von den gesetzlichen Regelvorgaben – vorsehen. Die Stiftung kann so das Haftungsregime für ihre Organmitglieder auf die eigenen Bedürfnisse anpassen.

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