Es wird zukünftig ein öffentliches Stiftungsregister geben, in das Stiftungen und Angaben zu ihren Vertretungsberechtigten eingetragen werden. Auch die Stiftungssatzungen werden dort hinterlegt. Mit der Eintragung in das Stiftungsregister müssen Stiftungen des bürgerlichen Rechts zukünftig bestimmte Namenszusätze führen ("eingetragene Stiftung" /"e.S." oder "eingetragene Verbrauchsstiftung" /"e.VS.").

Die Eintragung in das Stiftungsregister wird rein deklaratorisch sein. Die Stiftung entsteht also nicht erst mit der Registereintragung, sondern wie bisher schon zuvor durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung. Das Stiftungsregister ist aber auch keine Formalie, denn anders als die bislang bei den Stiftungsaufsichtsbehörden geführten Stiftungsverzeichnisse wird es Publizitätswirkung haben. Der Rechtsverkehr darf sich also auf die Eintragungen im Stiftungsregister verlassen. Das betrifft v.a. die Angaben zu den Vertretungsbefugnissen, sodass – was viele erleichtern wird – in der Praxis auf die bisher übliche Vorlage der von der Stiftungsaufsichtsbehörde ausgestellten Vertretungsbescheinigungen weitgehend verzichtet werden kann.

Das Stiftungsregister soll am 1.1.2026 seine Arbeit aufnehmen. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle neu errichteten Stiftungen sich in das Stiftungsregister eintragen lassen. Bestandsstiftungen haben mehr Zeit; bis zum 31.12.2026 müssen sie im Stiftungsregister registriert sein. Akuten Handlungsbedarf gibt es mit Blick auf das Stiftungsregister daher (noch) nicht. Jede Stiftung sollte aber darauf vorbereitet sein, sich ab dem 1.1.2026 rechtzeitig um die eigene Registrierung im Stiftungsregister zu kümmern.

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