a) Formwirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser
Voraussetzung ist zunächst, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung durch letztwillige Verfügung formwirksam angeordnet hat. Eine bloße Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nicht ausreichend (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 159, Klein, DStR 1992, 326).
b) Übergang des Kommanditanteils im Erbweg
Voraussetzung dafür, dass ein Kommanditanteil der Testamentsvollstreckung unterfällt, ist weiterhin, dass der Kommanditanteil im erbrechtlichen Weg auf den Erben übergeht. § 177 HGB sieht als gesetzlichen Regelfall vor, dass der Kommanditanteil in den Nachlass fällt und im Erbweg auf die Erben des verstorbenen Gesellschafters übergeht.
Etwas anderes gilt, wenn die Nachfolge über eine Eintrittsklausel oder ein rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel gesteuert wird (Bregulla-Weber in Scherer, Unternehmensnachfolge, 6. Aufl. 2020, § 18 Rz. 163). Fehlt eine solche anderweitige gesellschaftsvertragliche Regelung, dann rückt der Erbe in die Beteiligung des Erblassers kraft Erbrecht. Im Fall des Vorhandenseins mehrere Erben rücken diese als Nebenerben in die Beteiligung des Erblassers entsprechend ihrer Erbquoten ein. Eine Erbauseinandersetzung ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich (Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 178).
c) Zustimmung der Mitgesellschafter
Fraglich ist zunächst, ob die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil anders als die Testamentsvollstreckung an einem GmbH-Geschäftsanteil die Zustimmung der Mitgesellschafter voraussetzt (BGH v. 13.6.1995 – IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552; Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 181, Bommert, BB 1984, 178, 183). Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung soll die Möglichkeit der Testamentsvollstreckung generell nicht von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig sein (K. Schmidt in FS Maier-Reimer, 2010,S. 629). Argumentiert wird insoweit mit der Vergleichbarkeit der Situation bei der GmbH wo nach ganz h.M. eine Zustimmung der Mitgesellschafter nicht erforderlich sei (K. Schmidt in FS Maier-Reimer, 2010,S. 634). Die Berufung auf das persönlich-individuelle Zusammenwirken der Gesellschafter sei ein Klischee aus dem Rechtsbild des auf Gesamtgeschäftsführung (§ 709 BGB) und Gesamtvertretung (§ 714 BGB) ausgerichteten Gesetzesrecht der GbR, das auf die KG nicht übertragen werden könne (K. Schmidt in FS Maier-Reimer, 2010,S. 635).
Auch das Prinzip der Selbstorganschaft stehe nicht entgegen, da der Kommanditist an der selbstorganschaftlichen Organisation der Gesellschaft nicht teilnehme. Ihm könnten zwar im Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsrechte zuerkannt und sogar Sonderrechte auf eine Bevollmächtigung eingeräumt werden. Aber das habe mit dem Prinzip der Selbstorganschaft nicht zu tun und vertrage sich mit der Testamentsvollstreckung. Tatsächlich werde ein Kommanditist niemals selbstorganschaftlich tätig. Er unterscheide sich insoweit nicht von dem Gesellschafter einer GmbH. Dies gelte auch im Erbgang. Auch ein Sonderrecht auf Geschäftsführung sei regelmäßig an die Person des Erblassers gebunden (K. Schmidt in FS Maier-Reimer, 2010,S. 635). Tatsächlich bestehen zwischen der Personengesellschaft und der GmbH wesentliche Unterschiede die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. So sind etwa Personengesellschaftsanteile kraft Gesetzes vinkuliert.
Geht man mit der h.M. davon aus, dass eine Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil die Zustimmung der Mitgesellschafter voraussetzt, dann stellt sich weiterhin die Frage, wie diese Zustimmung erteilt werden kann. Dies kann grundsätzlich bereits im Gesellschaftsvertrag geschehen (BGH v. 25.2.1985 – II ZR 130/84, NJW 1985, 1953, 1954 = MDR 1985, 648). Die Zustimmung soll weiterhin auch konkludent erteilt werden können (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 202). So soll sich die Zustimmung der Mitgesellschafter bei Publikumspersonengesellschaften konkludent aus dem Gesellschaftsvertrag entnehmen lassen (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 202). Eine konkludente Zustimmung soll weiterhin gegeben sein, wenn die Gesellschaftsanteile nach dem Gesellschaftsvertrag frei veräußerlich sind (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 202; Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 181; Ulmer, NJW 1990, 73, 76; a.A. Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 23. Aufl. 2020, Rz. 347). Dasselbe soll gelten, wenn der Gesellschaftsanteil nach dem Gesellschaftsvertrag frei vererblich ist (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 202; Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 181; a.A. Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 23. Aufl. 2020, Rz. 347) oder es um die Vererbung von Kommanditanteilen an eine Person geht, die bereits Gesellschafter ist (v. Gerkan / Haas in Röhricht/v. Westphalen/Haas/Mock/Westmann, HGB, 6. Aufl. 2023, § 139 Rz. 16).
Dasselbe soll weiterhin für die typische beteiligungsidentische GmbH & Co. KG gelten, bei der dieselb...