Mit einem jüngst ergangenen Beschluss hat sich der II. Zivilsenat nunmehr erneut zu dieser Frage geäußert. Im konkreten Fall ging es um die Gültigkeit von auf Gesellschafterversammlungen der R GmbH & Co. KG mit Stimmen des Kommanditisten gefasster Beschlüsse, mit denen der Abschluss von Geschäftsführerdienstverträgen der Betriebsuntergesellschaft der KG mit diesem genehmigt worden. Beklagter war zunächst noch eine weitere Kommanditistin, die während des zweiten Rechtszugs verstarb und durch den Kläger beerbt worden war. Die Verstorbene hatte dabei im Hinblick auf ihren Kommanditanteil Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, die im Gesellschaftsvertrag der KG auch zugelassen worden war. Das Berufungsgericht hatte den Rechtsstreit zunächst ausgesetzt, soweit sich die Klage gegen sie gerichtet hatte. Dagegen wendete sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde (BGH v. 12.3.2024 – II ZB 4/23 Rz. 1 f., MDR 2024, 723 = ZIP 2024, 943).

Zur Begründung hatte das OLG ausgeführt, dass der antragsgemäßen Aussetzung des Rechtsstreits nicht das Verbot des Insichprozesses infolge der Beerbung der verstorbenen Kommanditistin durch den Kläger entgegenstehe, da der vererbte Kommanditanteil der Testamentsvollstreckung unterliege. Daher sei der Testamentsvollstrecker zur Aufnahme des Verfahrens berufen. Bei der Erbfolge in einen Kommanditanteil sei Testamentsvollstreckung uneingeschränkt möglich, soweit sie – wie im Streitfall – im Gesellschaftsvertrag zugelassen worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Erbe bereits Gesellschafter sei. Zwar sei die Beteiligung eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft notwendig eine einheitliche. Von diesem Grundsatz müsse jedoch bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung aus praktischen Bedürfnissen eine Ausnahme gemacht werden (BGH v. 12.3.2024 – II ZB 4/23 Rz. 5, MDR 2024, 723 = ZIP 2024, 943).

Der II. Zivilsenat stellt dazu fest dass ein im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangener Kommanditanteil unterliege auch dann der Dauertestamentsvollstreckung, wenn der Erbe bereits Gesellschafter sei (BGH v. 12.3.2024 – II ZB 4/23 Rz. 6, MDR 2024, 723 = ZIP 2024, 943). Die gesellschaftsvertraglich zugelassene Anordnung der Testamentsvollstreckung verhindere die uneingeschränkte Vereinigung des Kommanditanteils der Verstorbenen mit dem des Klägers (BGH v. 12.3.2024 – II ZB 4/23 Rz. 7, MDR 2024, 723 = ZIP 2024, 943; BGH v. 10.1.1996 – IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284 = MDR 1996, 385; BGH v. 14.5.1986 – IVa ZR 155/84, NJW 1986, 2431, 2433 = MDR 1986, 829). Mit der h.M. im Schrifttum sei davon auszugehen, dass der der Testamentsvollstreckung unterliegende Gesellschaftsanteil als abspaltbares Sondervermögen anzusehen sei. Der das Recht der Personengesellschaften beherrschende Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft stehe dem nicht entgegen, weil sich der der Testamentsvollstreckung unterliegende Gesellschaftsanteil angesichts der materiell-rechtlichen Befugnis des Testamentsvollstreckers über die im Gesellschaftsanteil verkörperten Recht nicht uneingeschränkt mit einem bereits zuvor gehaltenen Gesellschaftsanteil des Erben vereinige (BGH v. 12.3.2024 – II ZB 4/23 Rz. 10, MDR 2024, 723 = ZIP 2024, 943).

Habe ein Erblasser hinsichtlich einer Gesellschaftsbeteiligung unbeschränkte Testamentsvollstreckung angeordnet, so seien die Erben gem. §§ 2205 Satz 1, 2211 BGB von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse ausgeschlossen. Die den Gesellschaftsanteil betreffenden Verwaltungs- .und Vermögensrechte würden allesamt durch den Testamentsvollstrecker ausgeübt, der hierbei an den Willen der Erben nicht gebunden sei und in seinen Kompetenzen lediglich durch die Verbote der unentgeltlichen Verfügung nach § 2205 Satz 3 BGB und der Begründung einer persönlichen Haftung der Erben sowie durch seine generelle Pflichtenstellung gegenüber den Erben beschränkt sei.

Die klageweise Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen obliege nach § 2212 BGB ebenfalls dem Testamentsvollstrecker, es sei denn, dass dieser selbst unzulässigerweise anstelle der Erben mitgestimmt habe und insoweit seine Verwaltungsbefugnis beschränkt sei. Dasselbe gelte für die Verteidigung gegen die klageweise Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH v. 12.3.2024 – II ZB 4/23 Rz. 13, MDR 2024, 723 = ZIP 2024, 943).

Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021 (MoPeG, BGBl. I 2021, 3436) und insbesondere von § 711a BGB n.F., wonach die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht übertragbar sind. Mit § 711a BGB habe der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/27635, 145) nur die in § 717 BGB a.F. enthaltenen Regelungen übernehmen wollen (BGH v. 12.3.2024 – II ZB 4/23 Rz. 14, MDR 2024, 723 = ZIP 2024, 943). Die in § 711a BGB geregelte eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten trage zur Beantwortung der vorgelagerten Frage der Spa...

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