Zugleich Bespr. von BGH v. 12.3.2024 – II ZB 4/23
[Ohne Titel]
Dr. Rüdiger Werner, RA
Inwieweit eine Testamentsvollstreckung an Personengesellschaftsanteilen möglich ist, ist umstritten. Zumindest eine Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil soll dagegen zulässig sei. Fraglich ist allerdings, ob dies auch dann gilt, wenn der betroffene Erbe neben dem der Testamentsvollstreckung unterworfenen Kommanditanteil weitere Anteile an der Personengesellschaft hält, die nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen. Nach der früheren Rspr. des BGH soll in diesem Fall der Grundsatz der Einheitlichkeit der Beteiligung an einer Personengesellschaft einer Testamentsvollstreckung entgegenstehen. Der BGH hat nunmehr in einem jüngst ergangener Entscheidung explizit festgestellt, dass auch in diesem Fall eine Testamentsvollstreckung möglich ist. Der nachfolgende Beitrag nimmt dies zum Anlass einen Überblick über die Voraussetzungen einer Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen zu geben.
1. Testamentsvollstreckung an Personengesellschaftsanteilen
Eine Abwicklungsvollstreckung am Gesellschaftsanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft ist zulässig (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 6. Aufl. 2000, Kap. 5 Rz. 156). Ob dasselbe auch für eine Dauertestamentsvollstreckung gilt ist dagegen umstritten (dagegen BGH v. 25.2.1985 – II ZR 130/84, NJW 1985, 1953 = MDR 1985, 648). Insoweit soll zwischen den vermögensrechtlichen Ansprüchen des Gesellschafters und seinen Verwaltungsrechten zu differenzieren sein. An den Vermögensrechten soll eine Testamentsvollstreckung grundsätzlich möglich sein (BGH v. 12.1.1998 – II ZR 23/97, NJW 1998, 1313 = MDR 1998, 423; BGH v. 10.1.1996 – IV ZB 21/94, ZEV 1996, 110 = MDR 1996, 385). Eine Testamentsvollstreckung an den Verwaltungsrechten des Gesellschafters soll dagegen unzulässig sein (BGH v. 14.5.1986 – IVa ZR 155/84, NJW 1986, 2431 = MDR 1986, 829; BGH v. 25.2.1985 – II ZR 130/84, NJW 1985, 1953 = MDR 1985, 648; OLG Düsseldorf v. 24.9.2007 – 9 U 26/07, ZEV 2008,142). Der BGH begründet dies mit Charakter der Personengesellschaft als höchstpersönlicher Haftungs- und Arbeitsgemeinschaft, in die der Testamentsvollstrecker nicht hineinregieren soll. Etwas anderes soll allerdings gelten, wenn die Mitgesellschafter einverstanden sind (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 159).
Anders als bei Anteilen persönlich haftender Gesellschafter soll eine Dauertestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil zulässig sein. Der BGH hat diese Möglichkeit grundsätzlich anerkannt. Da die Haftung des Kommanditisten auf die geleistete Einlage beschränkt ist, ist eine persönliche Verpflichtung des Gesellschafter-Erben durch den Testamentsvollstrecker ausgeschlossen. Die systematischen Bedenken gegen die Testamentsvollstreckung bei persönlich haftenden Anteilen bestehen daher bei Kommanditanteilen nicht. Die Dauertestamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil soll dabei auch dann zulässig sein, wenn der Erbe gem. § 171 Abs. 1 HGB persönlich haftet, weil der Erblasser seine Einlage entweder nicht vollständig erbracht oder die Gesellschaft ihm einen Teil der Erbeinlage zurückgewährt hat. Diese Haftung des Erben beruht nicht auf der Testamentsvollstreckung sondern geht auf den Erblasser zurück (BGH v. 3.7.1989 – II ZB 1/89, NJW 1989, 3152 = MDR 1989, 1080).
2. Voraussetzungen einer Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil
a) Formwirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser
Voraussetzung ist zunächst, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung durch letztwillige Verfügung formwirksam angeordnet hat. Eine bloße Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nicht ausreichend (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 159, Klein, DStR 1992, 326).
b) Übergang des Kommanditanteils im Erbweg
Voraussetzung dafür, dass ein Kommanditanteil der Testamentsvollstreckung unterfällt, ist weiterhin, dass der Kommanditanteil im erbrechtlichen Weg auf den Erben übergeht. § 177 HGB sieht als gesetzlichen Regelfall vor, dass der Kommanditanteil in den Nachlass fällt und im Erbweg auf die Erben des verstorbenen Gesellschafters übergeht.
Etwas anderes gilt, wenn die Nachfolge über eine Eintrittsklausel oder ein rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel gesteuert wird (Bregulla-Weber in Scherer, Unternehmensnachfolge, 6. Aufl. 2020, § 18 Rz. 163). Fehlt eine solche anderweitige gesellschaftsvertragliche Regelung, dann rückt der Erbe in die Beteiligung des Erblassers kraft Erbrecht. Im Fall des Vorhandenseins mehrere Erben rücken diese als Nebenerben in die Beteiligung des Erblassers entsprechend ihrer Erbquoten ein. Eine Erbauseinandersetzung ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich (Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 178).
c) Zustimmung der Mitgesellschafter
Fraglich ist zunächst, ob die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil anders als die Testamentsvollstreckung an einem GmbH-Geschäftsanteil die Zustimmung der Mitgesellschafter voraussetzt (BGH v. 13.6.1995 – IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552; Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 181, Bommert, BB 1984, 178, 183). Nach einer in der Literatu...