Eine stille Gesellschaft setzt die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks voraus. Liegt keine gemeinsame Zweckverfolgung vor, ist eine stille Gesellschaft nicht anzunehmen. Beachten Sie: In diesen Fällen bleibt zu prüfen, ob ein Darlehensverhältnis begründet wurde (BFH v. 21.6.1983 – VIII R 237/80, BStBl. II 1983, 563). Die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks wird sowohl vom Unternehmer als Inhaber des Handelsgewerbes als auch von dem stillen Gesellschafter erwartet. Das gemeinsame Streben zur Erreichung gemeinsamer Ziele muss im Vordergrund stehen (BFH v. 8.4.2008 – VIII R 3/05, BStBl. II 2008, 852 = ErbStB 2008, 325 [Schimmele]; BGH v. 11.7.1951 – II ZR 45/50, BGHZ 3, 75).

Beraterhinweis Gefordert ist Mehr als nur renditestarke Investitionen und eine starke Eigenkapitalbasis: Der gemeinsame Zweck der Gesellschafter darf nicht mit deren Motiven für ihre Beteiligung verwechselt werden. Ein gemeinsamer Zweck kann nur angenommen werden, wenn über die bloße Kapitalhingabe und die Verwendung des Kapitals hinaus ein substantielles "Mehr" zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes festgestellt werden kann (BFH v. 8.4.2008 – VIII R 3/05, BStBl. II 2008, 852 = ErbStB 2008, 325 [Schimmele]).

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