Die Höhe des Anspruchs auf Abfindung des Gesellschaftsanteils des ausscheidenden stillen Gesellschafters richtet sich nach dem tatsächlichen Wert. Hierbei handelt es sich um den Verkehrswert. Der stille Gesellschafter ist daher berechtigt, vom Inhaber des Handelsgewerbes die Erstellung einer Abschichtungsbilanz (Vermögensbilanz) zu verlangen. Sein Anspruch auf Abfindung seines Gesellschaftsanteils besteht unabhängig davon, ob er seine Einlage geleistet hat (BGH v. 16.5.1994 – II ZR 223/92, WiB 1994, 906).

Beraterhinweis Bei Berechnung der Höhe des Anspruchs des stillen Gesellschafters bleibt zu beachten, dass dieser lediglich eingeschränkt von den Wertveränderungen des Gesellschaftsvermögens partizipiert. Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zu den ausscheidenden Gesellschaftern einer OHG oder KG. Zu beachten bleibt, dass offene Rücklagen und stille Reserven bei Berechnung des Anspruchs des stillen Gesellschafters berücksichtigt werden müssen, soweit sie während des Bestehens der Gesellschaft entstanden sind und sich noch nicht auf den laufenden Gewinnanteil ausgewirkt haben. Der Anspruch wird erst nach der Gesamtabrechnung fällig. Für die konkrete Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens hat der Inhaber des Handelsgewerbes eine Auseinandersetzungsbilanz auf den Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft zu erstellen. Ergibt die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens einen negativen Betrag (Passivsaldo), so trifft den stillen Gesellschafter erstmal keine Pflicht zur Nachzahlung. Hat er jedoch seine Einlage noch nicht bzw. nicht vollständig geleistet, so ist er in entspr. Anwendung von § 236 Abs. 2 HGB zur Leistung der Einlage verpflichtet. Dies gilt m. E. jedoch dann nicht, wenn der stille Gesellschafter gesellschaftsvertraglich nicht am Verlust teilnimmt.

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