Wenn das FG nach § 105 Abs. 5 FGO verfährt und dabei ganz oder zum Teil auf eine (eigene) Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet, so kann es diverse Fallkonstellationen geben, die dazu führen, dass das FG-Urteil als nicht mit Urteilsgründen versehen zu betrachten ist.

Die Frage, ob ein FG-Urteil mit Urteilsgründen versehen ist, besitzt – wie bereits eingangs im Beitrag dargestellt – verfahrensrechtlich eine besondere Bedeutung. Ist ein Urteil nämlich nicht begründet, so stellt dies einen absoluten Revisionsgrund i.S.d. § 119 Nr. 6 FGO dar. Dieses wird dann regelmäßig vom BFH aufzuheben und zurückzuverweisen sein, so dass sich der Rechtsstreit wieder zurück in der Tatsacheninstanz befindet.

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis, die sich anhand der BFH-Rspr. in Bezug auf § 105 Abs. 5 FGO herausgebildet haben, sollen nachstehend in kompakter Form vorgestellt werden, um Berater für das Vorliegen eines Begründungsmangels zu sensibilisieren.

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