1. Einspruch gegen erteilte/nicht erteilte verbindliche Teilzusage
Gegen die erteilte verbindliche Teilzusage und gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Teilzusage ist grundsätzlich der Einspruch statthaft.
Beraterhinweis Die erteilte verbindliche Teilzusage kann jedoch nicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, weil diese Frage dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids vorbehalten ist (Intemann in Koenig AO, 5. Aufl. 2024, § 204 Rz. 58). Das Gericht prüft den Inhalt einer erteilten verbindlichen Teilzusage nur darauf, ob die rechtliche Einordnung des – zutreffend erfassten – Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist (BFH v. 29.2.2012 – IX R 11/11, BStBl. II 2012, 651 = AO-StB 2012, 228 unter II. 1. c) bb) zu § 89 Abs. 2 AO).
Widerspricht die erteilte verbindliche Teilzusage zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht, sollte der Steuerpflichtige den entsprechend der Teilzusage erteilten Steuerbescheid anfechten. Dies kann er unabhängig davon, ob die Fehlerhaftigkeit der Teilzusage bereits bei ihrer Erteilung erkennbar war oder erst später erkennbar wurde (AEAO zu § 206, S. 5).
2. Aufhebungsantrag/Feststellungsklage bei rechtswidriger verbindlicher Teilzusage zuungsten des Steuerpflichtigen
Widerspricht die erteilte verbindliche Teilzusage zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht, kann er
- die Aufhebung der Teilzusage beantragen oder
- Feststellungklage mit dem Ziel erheben, den Wegfall der Bindungswirkung nach § 206 Abs. 2 AO feststellen lassen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat
(Schallmoser in HHSp, AO/FGO, § 206 AO Rz. 46 [04/2024]).
3. Einspruch gegen aufgehobene/geänderte verbindliche Teilzusage
Gegen die Aufhebung oder Änderung einer verbindlichen Teilzusage nach § 207 AO ist ebenfalls der Einspruch statthaft (Schallmoser in HHSp, AO/FGO, § 207 AO Rz. 25 und 37 [04/2024]).
Ändert das FA zudem den auf der verbindlichen Teilzusage beruhenden Steuerbescheid, muss der Steuerpflichtige ggf. beide Verwaltungsakte (Teilzusage und Steuerbescheid) anfechten. Solange über den Einspruch gegen die geänderte/aufgehobene verbindliche Teilzusage nicht bestandskräftig entschieden wurde, ist das gegen die Änderung des Steuerbescheides geführte Rechtsbehelfsverfahren nach § 363 Abs. 1 AO auszusetzen (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 207 Rz. 24 [01/2024]).
4. Einspruch gegen den Steuerbescheid
Wird die (rechtmäßige) verbindliche Teilzusage in dem Steuerbescheid nicht, unvollständig oder fehlerhaft umgesetzt, ist der Steuerbescheid materiell rechtswidrig und ebenfalls mit dem Einspruch anzufechten (Intemann in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 206 Rz. 29).