1. Der Katasterreferenzwert
Die Einführung der Maßgeblichkeit eines Referenzwertes bei der Wertermittlung von bestimmten Liegenschaften hat auch zu einer Anpassung der allgemeinen Grundsätze der Wertermittlung des Vermögens bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer geführt, Art. 4 Ziff. 4 des span. Gesetzes zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (Art. 10 span. VStG).
Art. 10 Abs. 1 des span. VStG schreibt nunmehr vor, dass für die Bewertung der städtischen und ländlichen Immobilien der höhere der nachstehenden Werte ist:
- der Katasterwert, der von der Steuerverwaltung i.R.d. Feststellung der Werte bei anderen Steuerarten bestimmte oder überprüfte Wert,
- der Preis, die Gegenleistung oder Wert des Erwerbes.
Hat daher die Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Erbschaft-und Schenkungsteuer einen Katasterreferenzwert ermittelt, so ist dieser auch für die Bewertung i.R.d. Vermögensteuer maßgeblich.
2. Neuregelungen durch das Haushaltsgesetz 2021
a) Vermögensteuer ohne Ende
Durch Gesetz 4/2008 v. 23.12.2008, veröffentlicht im BOE v. 25.12.2008 wurde Art. 33 des span. VStG dahingehend modifiziert, dass rückwirkend ab dem 1.1.2008 keine Vermögensteuer mehr zu erheben war. Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensteuererklärung wurde ebenfalls aufgehoben. Eine Abschaffung des span. VStG kam deshalb nicht in Frage, weil viele andere Steuergesetze auf Regelungen des span. VStG verweisen.
Im Verlauf der weiteren Jahre wurde im Hinblick auf die Wirtschaftskrise die Erhebung dieser Steuer wieder eingeführt und jährlich verlängert. Die letzte Verlängerung sollte für das Veranlagungsjahr 2020 erfolgen. Im Haushaltsgesetz für das Jahr 2021 wurde indes die im Vermögensteuergesetz vorgesehene temporäre Verlängerung aufgehoben und die Steuererhebung mit Wirkung ab dem 1.1.2021 für einen unbestimmten Zeitraum eingeführt, Gesetz 11/2020 v. 30.12.2020, veröffentlicht im öffentlichen Anzeiger (BOE) Nr. 341 v. 31.12.2020.
b) Erhöhung des staatlichen Steuertarifes
Ferner wurde durch das Haushaltsgesetz der in Art. 30 Abs. 1 und 2 des span. VStG vorgesehene staatliche Steuertarif für Vermögenswerte, die den Betrag von 10.695.996,06 EUR übersteigen, von 2,5 % auf 3,5 % erhöht:
Besteuerungsgrundlage |
Steuerschuld |
Rest Besteuerungsgrundlage |
Anwendbarer Steuersatz |
Bis Euro |
Euro |
Bis Euro |
Prozent |
0,00 |
0,00 |
167.129,45 |
0,2 |
167.129,45 |
334,26 |
167.123,43 |
0,3 |
334.252,88 |
835,63 |
334.246,87 |
0,5 |
668.499,75 |
2.506,86 |
668.499,76 |
0,9 |
1.336.999,51 |
8.523,36 |
1.336.999,50 |
1,3 |
2.673.999,01 |
25.904,35 |
2.673.999,02 |
1,7 |
5.347.998,03 |
71.362,33 |
5.347.998,03 |
2,1 |
10.695.996,06 |
183.670,29 |
Darüber hinaus |
3,5 |