Die Einführung eines Katasterreferenzwertes zur Bestimmung u.a. der Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgte mit dem Ziel, durch Schaffung möglichst marktgerechter Immobilienwerte, die mit dem bis dahin geltenden Begriff des "realen Wertes" verbundene Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Der Beitrag zeigt, dass die Neuregelung hierfür unzureichend ist. Die Bedeutung des Katasterreferenzwertes für die Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken dürfte im Gegensatz zu den verschärften Maßnahmen, die im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt worden sind, marginal sein.

Die Neuregelungen der Wertzuwachssteuer, die immerhin eine bedeutende Einnahmequelle vieler Gemeinden darstellt, wirft in Bezug auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches bislang entrichteter Wertzuwachssteuern viele Fragen auf: Das zitierte Urteil des Verfassungsgerichts ist seit dem 25.11.2021 bindend. Das Urteil zeigt zum einen auf, dass zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 26.10.2021 bestandskräftige Bescheide nicht mehr angreifbar sind. Zum anderen erstreckt sich nach dem Urteil des Verfassungsgerichts die Unanfechtbarkeit auch auf diejenigen Bescheide der Finanzverwaltung, bei denen die Einspruchsfristen bzw. im Falle der Selbstveranlagung, die Fristen für die Geltendmachung des Berichtigungsanspruches am 26.10.2021 noch nicht abgelaufen waren.

Ähnlich sieht es das königliche Gesetzesdekret, das die Berechnung Wertzuwachssteuer neu regelt, vor. Dieses ist seit dem 10.11.2021 anwendbar. Alle Bescheide, die vor dem 10.11.2021 ergangen sind oder Zahlungen, die im Wege der Selbstveranlagung erfolgt sind, können nicht mehr angegriffen werden.

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