Die positive Entscheidung über die Wiedereröffnung des Verfahrens kann als prozessleitende Verfügung (genauer wohl: prozessleitender Beschluss, vgl. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 128 FGO Rz. 81 [2/2021]) nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und allgemein keinen Verfahrensfehler begründen (BFH v. 17.9.2009 – IV B 33/08, BFH/NV 2010, 219 Rz. 6 f.). Dies dürfte auch rechtspolitisch nicht zu beanstanden sein, da die bloße Wiedereröffnung nicht geeignet ist, die Rechte von Beteiligten zu verletzen; das Vertrauen darauf, nach Schluss der mündlichen Verhandlung werde nicht weiterverhandelt, ist nicht schützenswert, wie auch im Allgemeinen Beteiligte nicht verlangen können, dass in einem Verfahren insgesamt oder über einzelne Fragen nicht mündlich verhandelt wird.

Die Ablehnung der Wiedereröffnung ist nach § 128 Abs. 2 FGO ebenfalls nicht mit der Beschwerde anfechtbar (BFH v. 26.9.2008 – VIII B 23/08, juris Rz. 45). Sie kann aber einen Verfahrensfehler begründen, insb. einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 119 Nr. 3 FGO, der mittels Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision gerügt werden kann (vgl. etwa BFH v. 26.9.2008 – VIII B 23/08, juris Rz. 44; v. 30.5.2012 – III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470 Rz. 15). Der BFH ist auf eine Überprüfung der Ermessensausübung durch das FG beschränkt (vgl. etwa BFH v. 15.10.2008 – X B 106/08, BFH/NV 2009, 40; v. 25.11.2008 – II R 38/06, BFH/NV 2009, 772 Rz. 12), so dass eine Aufhebung insb. in Fällen der Ermessensreduktion auf null in Betracht kommt. Eine Aufhebung scheidet hingegen in analoger Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO aus, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung trotz des Verfahrensverstoßes als richtig darstellt (BFH v. 29.4.2004 – III B 73/03, juris Rz. 22 ff.).

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