(1) 1Im Falle der Zahlung innerhalb der von der BuStra-Stelle gesetzten Frist ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. 2Erfolgt keine Zahlung oder bleiben auch nach den Ermittlungen der BuStra-Stelle (vgl. Nr. 11 AStBV (St) 2023) die Angaben des Berechtigten unvollständig, so ist das Ermittlungsverfahren fortzuführen.

(2) Eine nicht wirksame Selbstanzeige kann Anlass sein, das Verfahren nach §§ 153 ff. StPO einzustellen oder die Strafe zu mildern.

(3) Teilzahlungen sind bei der Zumessung der Strafe bzw. Geldbuße zu berücksichtigen (vgl. S 9).

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